21.11.2024
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Dokument-Nr. 414

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.04.2005

Schriftform der Kündigung - alle Gesellschafter einer GbR müssen das Kündi­gungs­schreiben unterzeichnen

Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung (§ 623 BGB) ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertre­tungs­ver­hältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Sind in dem Kündi­gungs­schreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschi­nen­schriftlich in der Unter­schriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertre­tungs­zusatz das Kündi­gungs­schreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündi­gungs­er­klärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündi­gungs­schreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.

Die Klägerin war seit 1. November 2001 bei der in Form einer GbR betriebenen Gemein­schaft­s­praxis dreier Zahnärzte als Zahntechnikerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. April 2002 erhielt sie eine Kündigung zum 10. Mai 2002. Das Kündi­gungs­schreiben war nur von zwei Zahnärzten unterschrieben. Über dem maschi­nen­schriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Die Klägerin hält die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam und macht Zahlungs­ansprüche geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Vor dem Bundes­a­r­beits­gericht hatte die Klage auf Feststellung, dass das Arbeits­ver­hältnis erst auf Grund einer Eigenkündigung der Klägerin mit dem 30. September 2002 sein Ende gefunden hat und auf Zahlung des Annah­me­ver­zugslohns bis 30. September 2002 Erfolg.

Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 28. Oktober 2003 - 6 Sa 47/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/05 des BAG vom 21.04.2005

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