21.11.2024
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Dokument-Nr. 1506

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Bundesarbeitsgericht Urteil15.12.2005

Keine Klagefrist bei Geltendmachung der falsch berechneten Kündigungsfrist

Bei einer Klage gegen eine fehlerhafte Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmer nicht an die vom Kündi­gungs­schutz­gesetz vorgegebene Klagefrist von drei Wochen gebunden. Das geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststel­lungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.

In dem vom Bundes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten, die eine private Pflegestation betrieb, seit 1996 als Hauspflegerin beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte das Arbeits­ver­hältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt. Eine Klage nach § 4 KSchG hatte die Klägerin nicht erhoben. Erst am 17. März 2004 machte sie durch eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage auf Vergütung für die Zeit bis zum 31. März 2004 geltend, die Kündigung wirke erst zum 31. März 2004, weil die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende betrage. Die Klage hatte - wie schon in der Vorinstanz - auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg.

Erläuterungen

Vorinstanz:

LAG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 9 Sa 1854/04 -

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 81/05 des BAG vom 15.12.2005

der Leitsatz

Der Arbeitnehmer kann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung von § 4 KSchG außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen.

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