18.10.2024
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Dokument-Nr. 32011

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Bundesarbeitsgericht Beschluss21.07.2022

EuGH-Vorlage zu Kündigung einer Hebamme wegen Kirche­n­aus­trittsKündigung einer Hebamme wegen Kirche­n­aus­tritts rechtens?

Das Bundes­arbeits­gericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung des Unionsrechts zur Frage, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeits­verhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn es von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören.

Die Beklagte ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und betreibt unter anderem ein Krankenhaus in Dortmund. Die Klägerin war bei ihr bis Mitte 2014 als Hebamme beschäftigt. Im Anschluss daran machte sie sich selbständig. Im September 2014 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus. Bei einem neuerlichen Einstel­lungs­ge­spräch im Frühjahr 2019 wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert. Den ihr übersandten und vom Krankenhaus bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag reichte die Klägerin zusammen mit einem Perso­na­l­fra­gebogen bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses an die Perso­na­l­ab­teilung der Beklagten zurück. In dem Perso­na­l­fra­gebogen hatte die Klägerin den Austritt aus der katholischen Kirche angegeben. Nachdem Gespräche mit dem Ziel, sie wieder zu einem Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen, erfolglos blieben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 26. Juli 2019 zum 31. August 2019. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Krankenhaus konfessionslose Mitarbeiter, die nicht zuvor katholisch waren, auch als Hebammen.

BAG legt EuGH Frage zu Auslegung des Unionsrechts vor

Das Arbeitsgericht hat der Kündi­gungs­schutzklage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Der Zweite Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat das Verfahren über die Revision der Klägerin ausgesetzt und den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersucht. Es bedarf der Klärung, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richt-linie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskri­mi­nie­rungen u.a. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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