15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5756

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Urteil13.03.2008Bundesarbeitsgericht2 AZR 1037/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil20.10.2006, 11 Sa 979/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil13.03.2008

BAG: Betrie­bs­be­dingte Kündigung nach Unter­neh­men­s­um­ge­staltung möglichGericht kann unter­neh­me­rische Entscheidungen nur darauf hin überprüfen, ob sie willkürlich oder missbräuchlich sind

Betrie­bs­be­dingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäf­ti­gungs­be­dürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird als sog. freie Unter­neh­me­rent­scheidung von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre organi­sa­to­rische oder betrie­bs­wirt­schaftliche Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist. Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäf­ti­gungs­be­dürfnis für Arbeitnehmer und ein betrie­bs­be­dingter Kündigungsgrund liegt vor.

Der Kläger war ein sog. "Moskito-Anschläger". Als "Moskitos" werden Klapprahmen bezeichnet, die z.B. an Schaltkästen im öffentlichen Raum befestigt sind und in die Werbeplakate eingespannt werden. Die Beklagte, ein Unternehmen der Städtewerbung, beschäftigte den Kläger bis zur Kündigung im Arbeits­ver­hältnis. Im Jahre 2004 entschloss sie sich aus wirtschaft­lichen Erwägungen, die Anschläge nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer anbringen zu lassen. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Inter­es­se­n­aus­gleich war festgelegt, dass den als "Moskito-Anschlägern" beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt und eine Beschäftigung als selbständige Unternehmer angeboten werden sollte. Gegen die ihm wie den übrigen Plaka­t­an­schlägern nach Abschluss des Inter­es­se­n­aus­gleichs erklärte fristgerechte Kündigung hat sich der Kläger gewandt.

Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Die von der Beklagten vorgenommene Neuordnung war nicht willkürlich oder sonst missbräuchlich. Für sie sprachen nachvoll­ziehbare Erwägungen. Die den bisher als Arbeitnehmern beschäftigten "Moskito-Anschlägern" angebotenen Verträge sind keine Arbeitsverträge. Die nach diesen Verträgen für die Beklagte Tätigen unterliegen nicht dem für Arbeits­ver­hältnisse kennzeichnenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung. Außerdem müssen sie die Leistungen nicht in Person erbringen, sondern können sie auch durch Dritte (z.B. Arbeitnehmer) erbringen lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des BAG vom 13.03.2008

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