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Dokument-Nr. 18501

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Urteil16.07.2014Bundesarbeitsgericht10 AZR 698/13
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil01.07.2013, 13 Sa 1037/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.07.2014

BAG zum Anspruch auf Sonderprämien für die Vernichtung von WasserbombenBei unmittelbarer Beteiligung an Transport oder Verlagerung der Wasserbomben ist Anspruch auf Sonderprämie möglich

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Sprengung einer Wasserbombe nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer im Kampf­mittel­beseitigungs­dienst des Landes Niedersachsen keinen Anspruch auf eine Sonderprämie auslöst. Eine solche Prämie ist jedoch für die unmittelbare Mitwirkung an dem Transport oder der Verlagerung einer mit einem besonders gefährlichen Zündsystem versehenen Wasserbombe zur Vorbereitung der Sprengung zu zahlen.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten in einem Musterprozess darüber, ob das beklagte Land tarifliche Sonderprämien zahlen muss. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag wird - zusätzlich zu einer allgemeinen Gefahrenzulage, die der Kläger erhalten hat - eine Sonderprämie von 567,53 Euro für die Entschärfung jeder Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports gewährt. Das gilt auch für die Entschärfung entsprechender Seemunition (z.B. Torpedos, Wasserbomben, Seeminen).

Vorinstanz weist Klage auf über 59.000 Euro Sonder­prä­mi­en­zahlung ab

Der Kläger, der im Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gungs­dienst des Landes Niedersachsen beschäftigt ist, sprengte im März und April 2011 gemeinsam mit mehreren Kollegen insgesamt 104 Wasserbomben amerikanischen und britischen Typs aus dem Zweiten Weltkrieg, die unter Mitwirkung einer gewerblichen Firma im Watt vor Wilhelmshaven geborgen, auf eine Sandbank verbracht und dort an mehreren Sprengpunkten zusammengelegt worden waren. Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung 59.023,12 Euro brutto gerichtete Klage abgewiesen.

Landgericht muss Details zu Transport und Verlagerung der Wasserbomben durch Kläger klären

Die Revision führte zur Aufhebung und Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht. Nach den einschlägigen Tarifnormen ist die Sprengung keine Entschärfung im Tarifsinn. Allerdings könnten dem Kläger Sonderprämien zustehen, wenn er unmittelbar am Transport oder an der Verlagerung der Wasserbomben beteiligt war und wenn diese Bomben mit Zündsystemen versehen waren, die ebenso gefährlich sind wie Langzeitzünder. Ob sich an den Wasserbomben derartige Zünder befanden oder ob sie nach Kriegsende ohne Zündsystem verklappt wurden, steht nicht fest. Auch die Frage, welche und wie viele Wasserbomben der Kläger transportiert oder verlagert hat, bedarf der weiteren Sachaufklärung durch das Landes­a­r­beits­gericht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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