21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9409

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Urteil24.03.2010Bundesarbeitsgericht10 AZR 66/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil27.08.2008, 10 Sa 174/08
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.03.2010

BAG zur Zulässigkeit einer Nebentätigkeit während eines bestehenden Arbeits­ver­hält­nissesNebentätigkeit darf nur bei unmittelbarer Wettbe­wer­b­s­tä­tigkeit beider Unternehmen untersagt werden

Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des Arbeits­ver­hält­nisses grundsätzlich jede Konkur­renz­tä­tigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Dies gilt auch bei Neben­tä­tig­keiten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkur­ren­z­un­ter­nehmen abgesprochen werden kann. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Die Klägerin ist langjährig als Brief­sor­tiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungs­zu­stellerin mit einer Woche­n­a­r­beitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung u.a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeit­be­schäf­tigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.

Schutzwürdige Interessen des Haupt­a­r­beit­gebers durch Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat - anders als die Vorinstanzen - festgestellt, dass die Klägerin in diesem Fall die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeits­recht­lichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkur­ren­z­un­ter­nehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbe­wer­b­s­tä­tigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbe­wer­b­s­tä­tigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkur­ren­z­un­ter­nehmens reicht nicht aus.

Quelle: ra-online, BAG

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