24.11.2024
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Dokument-Nr. 12410

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Urteil12.10.2011Bundesarbeitsgericht10 AZR 649/10
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil06.10.2010, 3 Sa 854/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.10.2011

BAG: Reduzierung von Bonusansprüchen wegen kritischer wirtschaft­licher Lage eines Unternehmens unzulässigBank ist durch Zusage eines Bonusvolumens nach Regelungen „Bonus im Tarif“ gebunden

Bonusansprüche, die in einer Betrie­bs­ver­ein­barung festgesetzt wurden, dürfen trotz kritischer wirtschaft­licher Lage eines Unternehmens nicht reduziert werden. Ohne eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat ist die Minimierung des Bonus oder die Zahlung einer „Anerken­nungs­prämie“ unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Bundes­a­r­beits­gericht über Bonusansprüche einer Beschäftigten der D. AG, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ fiel, zu entscheiden. Nach dieser Betrie­bs­ver­ein­barung sollte die Festsetzung eines Bonuspools durch den Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgen. War dies geschehen, so ergab sich aus dem weiteren Inhalt der Betrie­bs­ver­ein­barung die Höhe des Bonus für den einzelnen Beschäftigten. Die Boni erreichten dabei Größenordnungen von etwa ein bis zwei Monatsgehältern. Im Oktober 2008 teilte der Vorstand der D. AG den Beschäftigten mit, dass für 2008 ein Bonusvolumen wie im Jahr 2007 zugesagt werde. Zur Auszahlung kam dann allerdings nur eine „Anerken­nungs­prämie“ von 1.000 Euro.

Klage auf Zahlung des Diffe­renz­betrags zum vollen Bonus gerechtfertigt

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben der auf Zahlung des Diffe­renz­betrags zum vollen Bonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Bank ist an Zusage einer Bonuszahlung gemäß Betrie­bs­ver­ein­barung gebunden

Mit der Zusage eines Bonusvolumens hat sich der Vorstand der D. AG nach den Regelungen der Betrie­bs­ver­ein­barung „Bonus im Tarif“ gebunden. Die sich aus dieser Betrie­bs­ver­ein­barung ergebenden Boni durften später trotz der kritischen wirtschaft­lichen Lage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht reduziert werden.

Erläuterungen

Hinweis: In zwei vergleichbaren Fällen hat der Senat den Revisionen der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger stattgegeben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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