15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 18028

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Urteil09.04.2014Bundesarbeitsgericht10 AZR 637/1
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil30.05.2013, 5 Sa 78/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil09.04.2014

Kranken­schwester hat trotz Nacht­dienst­un­tauglichkeit Anspruch auf Weiter­be­schäf­tigungNacht­dienst­un­tauglichkeit führt nicht zur Arbeits­un­fä­higkeit

Eine Kranken­schwester, die aus gesund­heit­lichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, ist deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Krankenhaus der so genannten Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeits­ver­traglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betrie­bs­ver­ein­barung ist eine gleichmäßige Planung u.a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesund­heit­lichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird.

Pflegedirektor erklärt Klägerin für arbeitsunfähig krank

Nach einer betrie­b­s­ärzt­lichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nacht­dien­st­un­taug­lichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgelt­fort­zahlung und bezog dann Arbeits­lo­sengeld.

Kranken­schwester kann vertraglich geschuldete Tätigkeiten trotz Nacht­dien­st­un­taug­lichkeit ausführen

Die auf Beschäftigung und Vergü­tungs­zahlung für die Zeit der Nicht­be­schäf­tigung gerichtete Klage war beim Bundes­a­r­beits­gericht, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Kranken­schwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schicht­ein­teilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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