18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 23378

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Urteil02.11.2016Bundesarbeitsgericht10 AZR 596/15
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil17.07.2015, 6 Sa 2276/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil02.11.2016

Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall nicht zur Teilnahme an Perso­nal­ge­sprächen im Betrieb verpflichtetKeine Anwesen­heits­pflicht während der Arbeits­un­fä­higkeit

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein durch Arbeits­un­fä­higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungs­möglichkeit teilzunehmen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumen­ta­ti­o­ns­as­sistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 "zur Klärung der weiteren Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit" zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeits­un­fä­higkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, dass der Kläger gesundheitliche Hinde­rungs­gründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen habe. Auch an diesem Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeits­un­fä­higkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.

BAG verneint Pflicht zur Teilnahme an Perso­nal­ge­spräch während Arbeits­un­fä­higkeit

Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeits­be­din­gungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO). Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeits­un­fä­higkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusam­men­hängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeits­un­fä­higkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der Arbeits­ver­trag­lichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeits­un­fä­higkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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