23.11.2024
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Dokument-Nr. 14605

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Urteil19.04.1995Bundesarbeitsgericht10 AZR 49/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1995, 1963Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1995, Seite: 1963
  • NJW 1996, 278Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1996, Seite: 278
  • NZA 1995, 1098Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1995, Seite: 1098
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ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.04.1995

Ruht das Arbeits­ver­hältnis besteht kein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt13. Monatsgehalt ist als Vergü­tungs­be­standteil abhängig von der Arbeitsleistung

Steht die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung, so besteht die Zahlung nicht, wenn das Arbeits­ver­hältnis etwa wegen Erzie­hungs­urlaub ruht. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstel­lungs­vertrag hieß es unter anderem: "Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt." Die Klägerin nahm in den Jahren 1991 und 1992 Erziehungsurlaub. Die Beklagte zahlte ihr deswegen für diese Jahre kein 13. Monatsgehalt. Die Klägerin war der Meinung, ihr stehe der Anspruch zu und klagte auf Zahlung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landes­a­r­beits­gericht wies sie ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

13. Monatsgehalt war keine Gratifikation mit Mischcharakter

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied gegen die Klägerin. Die Auslegung des Arbeits­ver­trages ergebe, dass es sich bei dem 13. Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil handele, der in einem Austauschverhältnis zwischen Vergütung und Arbeitsleistung stehe (§ 611 BGB). Es handele sich damit um einen Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung. Eine Gratifikation mit Mischcharakter liege nicht vor.

Wegfall des Anspruchs während des Erzie­hungs­urlaubs

Der Wegfall des Anspruchs folge unmittelbar aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis von Vergütungspflicht und Arbeitsleistungspflicht (§ 323 BGB). Dies ergebe sich nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts aus folgender Überlegung: Während der Erzie­hungs­urlaubs seien die gegenseitigen Haupt­leis­tungs­pflichten im Arbeits­ver­hältnis erloschen. Für den Arbeitnehmer bestehe keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für den Arbeitgeber entfalle die Vergü­tungs­pflicht. Der Wegfall der Vergü­tungs­pflicht wegen Ruhen des Arbeits­ver­hält­nisses im Erzie­hungs­urlaub umfasse dabei alle Vergü­tungs­be­standteile, die im Austausch­ver­hältnis zur erloschenen Arbeits­leis­tungs­pflicht stehen. Da das vereinbarte 13. Monatsgehalt zu diesen Vergü­tungs­be­stand­teilen zähle, könne ein Anspruch für die Jahre 1991 und 1992 nicht entstehen.

Besondere Vereinbarung war nicht erforderlich

Es bedürfe auch keiner ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag zur anspruchs­aus­schlie­ßenden Berück­sich­tigung von Zeiten ohne Arbeitsleistung, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter. Zwar habe das BAG (Urt. v. 16.03.1994 - 10 AZR 669/92) in einem Fall eine solche Regelung für erforderlich gehalten. Anders als hier habe aber keine arbeits­leis­tungs­be­zogene Sonderzahlung vorgelegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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