Dokument-Nr. 14605
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- BB 1995, 1963Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1995, Seite: 1963
- NJW 1996, 278Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1996, Seite: 278
- NZA 1995, 1098Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1995, Seite: 1098
- Arbeitsrecht
- 13. Monatsgehalt
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- Erziehungsurlaub
- Gegenleistung
- Gratifikation mit Mischcharakter
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- Nichtzahlung
- Sonderzahlung
- Vergütungsbestandteil
- Vergütungspflicht
Bundesarbeitsgericht Urteil19.04.1995
Ruht das Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt13. Monatsgehalt ist als Vergütungsbestandteil abhängig von der Arbeitsleistung
Steht die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung, so besteht die Zahlung nicht, wenn das Arbeitsverhältnis etwa wegen Erziehungsurlaub ruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hieß es unter anderem: "Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt." Die Klägerin nahm in den Jahren 1991 und 1992 Erziehungsurlaub. Die Beklagte zahlte ihr deswegen für diese Jahre kein 13. Monatsgehalt. Die Klägerin war der Meinung, ihr stehe der Anspruch zu und klagte auf Zahlung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
13. Monatsgehalt war keine Gratifikation mit Mischcharakter
Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Klägerin. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergebe, dass es sich bei dem 13. Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil handele, der in einem Austauschverhältnis zwischen Vergütung und Arbeitsleistung stehe (§ 611 BGB). Es handele sich damit um einen Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung. Eine Gratifikation mit Mischcharakter liege nicht vor.
Wegfall des Anspruchs während des Erziehungsurlaubs
Der Wegfall des Anspruchs folge unmittelbar aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis von Vergütungspflicht und Arbeitsleistungspflicht (§ 323 BGB). Dies ergebe sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aus folgender Überlegung: Während der Erziehungsurlaubs seien die gegenseitigen Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis erloschen. Für den Arbeitnehmer bestehe keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für den Arbeitgeber entfalle die Vergütungspflicht. Der Wegfall der Vergütungspflicht wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Erziehungsurlaub umfasse dabei alle Vergütungsbestandteile, die im Austauschverhältnis zur erloschenen Arbeitsleistungspflicht stehen. Da das vereinbarte 13. Monatsgehalt zu diesen Vergütungsbestandteilen zähle, könne ein Anspruch für die Jahre 1991 und 1992 nicht entstehen.
Besondere Vereinbarung war nicht erforderlich
Es bedürfe auch keiner ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag zur anspruchsausschließenden Berücksichtigung von Zeiten ohne Arbeitsleistung, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Zwar habe das BAG (Urt. v. 16.03.1994 - 10 AZR 669/92) in einem Fall eine solche Regelung für erforderlich gehalten. Anders als hier habe aber keine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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