18.10.2024
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Dokument-Nr. 32005

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Bundesarbeitsgericht Urteil20.07.2022

Kein Erschwer­nis­zu­schlag für Tragen einer OP-MaskeOP-Maske stellt keine Atem­­schutzmaske dar

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwer­nis­zu­schlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmen­ta­rif­vertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäu­de­r­ei­nigung vom 31. Oktober 2019 (RTV)*. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung gelten die Regelungen des RTV für das Arbeits­ver­hältnis der Parteien. Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reini­gungs­a­r­beiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV iHv. 10 % seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwer­nis­zu­schlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutz­aus­rüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

BAG verneint Anspruch auf Erschwer­nis­zu­schlag für Tragen einer OP-Maske

Die Revision des Klägers vor dem Bundes­a­r­beits­gericht hatte keinen Erfolg. Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske iSv. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeits­schutz­rechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutz­aus­rüs­tungen (PSA) gehört. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutz­aus­rüstung im Sinne der arbeits­schutz­recht­lichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwer­nis­zu­schlag nach dem RTV besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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