18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26640

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Urteil23.08.2017Bundesarbeitsgericht10 AZR 376/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 967Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 967
  • NZA 2017, 1595Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 1595
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Hamburg, Urteil30.06.2015, 9 Ca 601/14
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil26.05.2016, 1 Sa 25/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.08.2017

BAG: Arbeitgeber kann aus wirtschaft­lichen Gründen Höhe des arbeits­ver­traglich zugesicherten Weihnachts­geldes kürzenRecht zur einseitigen Leistungs­be­stimmung gemäß § 315 BGB

Wird einem Arbeitnehmer durch eine arbeits­ver­tragliche Regelung ein Weihnachtsgeld zugesichert, dessen Höhe jährlich vom Arbeitgeber bestimmt wird, so liegt ein einseitiges Leistungs­bestim­mungs­recht gemäß § 315 BGB vor. Ein Arbeitgeber kann daher aus wirtschaft­lichen Gründen die Höhe des Weihnachtsgelds kürzen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Arbeitsvertrag stand einer Arbeitnehmerin jährlich ein Weihnachtsgeld zu. Die Gratifikation wurde ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichnet. Über die Höhe der Leistung durfte die Arbeitgeberin bestimmen. Die Regelung sah aber vor, dass das Weihnachtsgeld ein volles Monatsgehalt nicht übersteigen sollte. Zudem bestand ein Anspruch auf einen Vorschuss im Juni des jeweiligen Jahres. Entsprechend dieser Regelung erhielt die Arbeitnehmerin jährlich ihr Weihnachtsgeld. Im Jahr 2014 erhielt sie jedoch nur den Vorschuss. Zu einer weiteren Auszahlung der Gratifikation kam es nicht, da die Arbeitgeberin im Falle der Auszahlung der zweiten Hälfte des Weihnachtsgelds ein negatives Betrie­bs­er­gebnis vor Steuern prognostiziert hatte. Die Arbeitnehmerin hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Auszahlung des restlichen Weihnachts­geldes.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht weisen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht Hamburg wiesen die Klage ab. Ein arbeits­ver­trag­licher Anspruch auf weiteres Weihnachtsgeld bestehe nicht. Ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung scheide aus, da ein solcher nur bestehen könne, wenn es an der arbeits­ver­trag­lichen Regelung fehle. Gegen die ablehnende Entscheidung über den arbeits­ver­trag­lichen Anspruch legte die Arbeitnehmerin Revision ein.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf weiteres Weihnachtsgeld

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ein arbeits­ver­trag­licher Anspruch auf weiteres Weihnachtsgeld bestehe nicht. Die Regelung im Arbeitsvertrag räume der Arbeitgeberin über die endgültige Höhe der Gratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB ein. Von diesem Recht habe die Arbeitgeberin in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, als sie die Auszahlung des restlichen Weihnachts­geldes aufgrund der wirtschaft­lichen Lage ablehnte. Die Entscheidung sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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