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Dokument-Nr. 29580

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Bundesarbeitsgericht Urteil09.12.2020

Halbierte Nachtzuschläge für Schichtarbeiter unzulässigHalbierter Nach­tarbeits­zuschlag für Schichtarbeit verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei in Hamburg. Der Kläger leistet dort Schichtarbeit. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein ist für Arbeit in der Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ein Zuschlag von 25 % zum Stundenentgelt zu zahlen. Für Nacht-arbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50 % vor. Der Kläger meint, die Halbierung des Zuschlags für Nacht­schicht­arbeit widerspreche den gesicherten arbeits­me­di­zi­nischen Erkenntnissen. Danach gehen von regelmäßiger Nacht­schicht­arbeit erheblich gravierendere Gesund­heits­ge­fahren aus als von gelegentlich geleisteter Nachtarbeit.

Vorinstanzen wiesen die Klage ab

Mit seiner Klage will der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte den Zuschlag von 50 % auch für die Nachtschicht zu zahlen hat. Die Beklagte hält die Tarifnorm für wirksam. Der höhere Zuschlag solle eine besondere Belastung der unvorbereitet zu Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer ausgleichen. Sie büßten die Dispo­si­ti­o­ns­mög­lichkeit über ihre Freizeit in der entsprechenden Nacht ein. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

BAG: Schicht­a­r­beit­nehmer hat Anspruch auf höhere Nachtzuschläge

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Nacht­a­r­beit­nehmer und Nacht­schicht­a­r­beit­nehmer sind nach Auffassung des Senats miteinander vergleichbar. Nach dem Mantel­ta­rif­vertrag ist bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. Der höhere Zuschlag für Nacht­a­r­beit­nehmer kann daher nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nacht­schicht­a­r­beit­nehmer rechtfertigen könnten, lassen sich dem Mantel­ta­rif­vertrag nicht entnehmen. Der Kläger kann den höheren Zuschlag verlangen, um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden (sog. Anpassung nach oben).

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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