15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 139

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Urteil26.01.2005Bundesarbeitsgericht10 AZR 331/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 113, 265Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 113, Seite: 265
  • NZA-RR 2005, 389Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 389
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil30.03.2004, 3 Sa 2206/03
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.01.2005

Widerruf einer FunktionszulageWiderruf ohne vorherige Durchführung des Mitbe­stim­mungs­ver­fahrens ist unwirksam

Der Widerruf einer vertraglich vereinbarten Funktionszulage unterliegt im Anwen­dungs­bereich des Perso­na­l­ver­tre­tungs­ge­setzes Berlin der Mitbestimmung des Personalrats. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger wird seit dem 1. August 1989 als Tierpfleger bei der beklagten Universität beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom November 1989 nimmt auf die Bestimmungen des Bundes-Mantel­ta­rif­ver­trages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMTG-II) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung Bezug. Neben dem Gehalt zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Funktionszulage nach dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten vom 1. Juli 1971. Grundlage hierfür war eine vertragliche Nebenabrede vom März 1990, die unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stand. Nachdem der Arbeit­ge­ber­verband den Tarifvertrag über die Gewährung der Zulage zum 31. Dezember 2001 gekündigt hatte, wurde die Zahlung der Zulage durch den Landes­rech­nungshof beanstandet. Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 widerrief die Beklagte die Nebenabrede mit Wirkung zum 28. Februar 2003 und stellte ab März 2003 die Zahlung der Zulage ein.

Die Klage auf Weiterzahlung der Funktionszulage hatte beim Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Der Zehnte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts konnte offen lassen, ob der vereinbarte Wider­rufs­vor­behalt gegen das nunmehr grundsätzlich auch für Arbeitsverträge geltende AGB-Recht (§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) verstieß. Der Widerruf der Nebenabrede war bereits wegen der fehlenden Beteiligung des Personalrats gem. §§ 79 Abs. 1, 87 Nr. 3 LPVG Berlin unwirksam. Im Übrigen hätte ein wirksamer Widerruf nach den vertraglichen Vereinbarungen nur dazu geführt, dass die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge wieder in vollem Umfang auflebte. Die als Gleich­stel­lungs­abrede anzusehende Verweisung hätte dann einen Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der Funktionszulage gem. dem Tarifvertrag vom 1. Juli 1971 begründet, da dieser Tarifvertrag für tarifgebundene Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkte und der Kläger die dort normierten Anspruchs­vor­aus­set­zungen unverändert erfüllte.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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