18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 16870

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Urteil25.09.2013Bundesarbeitsgericht10 AZR 270/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ArbR 9/2014, Anm. 2, Eugen Ehmannjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 9, Anmerkung: 2, Autor: Eugen Ehmann
  • MDR 2014, 98Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 98
  • NJW 2014, 569Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 569
  • ZD 2014, 154Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 154
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil12.09.2011, 8 Sa 355/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.09.2013

Arbeitgeber kann Arbeitnehmer zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichtenMit Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung ist dem Arbeitnehmer zumutbar

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Dies entschied das Bundes­arbeitsgericht.

In dem vorliegenden Fall ist die Klägerin als Verwal­tungs­an­ge­stellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröf­fent­lichung von Ausschreibungen bei Verga­be­ver­fahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröf­fent­li­chungen nur noch in elektronischer Form auf der Verga­be­plattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signa­tur­ge­setzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird. Die Beklagte wies daraufhin die Klägerin an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen Zerti­fi­zie­rungs­stelle, einem Tochter­un­ter­nehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identi­täts­fest­stellung an die Zerti­fi­zie­rungs­stelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.

Klägerin: Verstoß gegen Recht auf informelle Selbst­be­stimmung

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.

Bundes­a­r­beits­gericht weist Revision ab

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Übermittlung der Perso­na­l­aus­weisdaten betrifft nur äußeren Bereich der Privatsphäre

Die Beklagte hat von ihrem arbeits­ver­trag­lichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung ist der Klägerin zumutbar. Die Übermittlung der Perso­na­l­aus­weisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie werden nur durch die Zerti­fi­zie­rungs­stelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienst­ver­ein­barung ausdrücklich eine Haftungs­frei­stellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhal­tens­kon­trolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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