15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 2605

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Beschluss28.06.2006Bundesarbeitsgericht10 ABR 42/05
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Bundesarbeitsgericht Beschluss28.06.2006

Woche­n­a­r­beitszeit für Eingruppierung ohne BedeutungArbeitnehmer mit 40 Wochenstunden kann in Vergü­tungs­gruppe mit 38,5 Wochenstunden eingruppiert werden

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlbe­rech­tigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Eingruppierung im Sinne dieser Vorschrift ist die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema mit mindestens zwei Vergü­tungs­gruppen.

Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung dient der Richtig­keits­kon­trolle. Sein Mitbe­ur­tei­lungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich nur auf die zutreffende Einstufung des Arbeitnehmers in eine Vergü­tungs­gruppe. Gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung unter anderem dann verweigern, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber kann dann nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Der Antrag ist begründet, wenn kein Zustim­mungs­ver­wei­ge­rungsgrund iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG vorlag.

Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Kranken­schwester beantragt hatte eine Arbeitgeberin, die eine auf medikamentöse Tumortherapie spezialisierte Klinik betreibt, über 400 Arbeitnehmer beschäftigt und einer Unter­neh­mens­gruppe angehört, für die Tarifverträge abgeschlossen sind. Sie beabsichtigte, die im Jahr 2004 neu eingestellte Arbeitnehmerin auf der Basis einer Woche­n­a­r­beitszeit von 40 Stunden zu beschäftigen. Der Mantel­ta­rif­vertrag, der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden festlegte, war zum 31. Dezember 2003 gekündigt worden. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierung in die Vergü­tungs­gruppe 4 des gültigen Entgelt­ta­rif­ver­trages. Als Grund gab er an, die vorgesehene Eingruppierung verstoße gegen den Entgelt­ta­rif­vertrag. Die Vergü­tungs­gruppen dieses Tarifvertrags knüpften an die im Mantel­ta­rif­vertrag festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden und nicht an eine Woche­n­a­r­beitszeit von 40 Stunden an.

Die Vorinstanzen gaben dem Antrag der Arbeitgeberin statt und ersetzten die Zustimmung des Betriebsrats. Dessen Rechts­be­schwerde blieb vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ohne Erfolg. Für die Beurteilung, welchen tariflichen Merkmalen oder Tätig­keits­bei­spielen des Entgelt­ta­rif­ver­trages die Tätigkeit der neu eingestellten Arbeitnehmerin entspricht, ist nach der tariflichen Regelung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Bedeutung. Die Woche­n­a­r­beitszeit von 40 Stunden war deshalb kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung.

Erläuterungen
Vorinstanz

LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Beschluss vom 20. Juli 2005 - 10 TaBV 1/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/06 des BAG vom 28.06.2006

der Leitsatz

1. Nach Ablauf des Tarifvertrags kann der Arbeitgeber mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer eine längere als die tarifliche Woche­n­a­r­beitszeit wirksam vereinbaren. Eine solche Erhöhung der Woche­n­a­r­beitszeit ist für die Eingruppierung des Arbeitnehmers ohne Bedeutung, wenn nach der tariflichen Regelung für die Eingruppierung ausschließlich die Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit oder eine in bestimmten Vergü­tungs­gruppen vorausgesetzte Berufs­aus­bildung entscheidend sind.

2. Die Erhöhung des wöchentlichen Stundenmaßes unter Beibehaltung der tariflichen Monatsvergütung führt zwar zu einem geringeren Stundenlohn des Arbeitnehmers. Sie ist aber kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung, wenn diese den tariflichen Merkmalen entspricht.

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