31.01.2025
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31.01.2025  
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Dokument-Nr. 34755

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Urteil28.01.2025Bundesarbeitsgericht1 AZR 73/24
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil12.12.2023, 5 Sa 76/22
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.01.2025

Verzugszinsen sind ab Fälligkeit einer Sozia­l­pla­n­ab­findung zu zahlenNicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung über einen erfolglos gerichtlich angefochten Sozialplans

Abfin­dungs­ansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschluss­ver­fahren über die Wirksamkeit des Einigungs­stel­len­spruchs fällig. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 8. Mai 2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfin­dungs­an­spruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungs­stel­len­spruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen den - auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten - Feststel­lungs­antrag ab. Das Bundes­a­r­beits­gericht verwarf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Beklagten mit Beschluss vom 27. April 2021. Am 20. Mai 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Sozia­l­pla­n­ab­findung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - zuletzt noch - Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1. August 2019. Sie hat die Auffassung vertreten, die - erfolglose - Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fällig­keits­zeitpunkt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - vom Bundes­a­r­beits­gericht insoweit zugelassene - Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts hatte vor dem Ersten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 1. August 2019. Die - erfolglose - gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fällig­keits­zeit­punkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungs­stel­len­spruchs hat lediglich feststellende und nicht rechts­ge­staltende Wirkung. Die Beklagte traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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