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Dokument-Nr. 138

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Bundesarbeitsgericht Entscheidung25.01.2005

Keine öffentliche Unter­schrif­te­n­aktion einer Gewerkschaft in Polizei­dienst­stellen

Eine Polizei­ge­werk­schaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unter­schrif­ten­listen auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Zwar fallen solche Aktionen von Gewerkschaften unter die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betäti­gungs­freiheit der Koalitionen. Diese unterliegt aber Schranken, wenn sie mit anderen verfas­sungs­rechtlich geschützten Rechtsgütern kollidiert. Dazu gehört auch der durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser verlangt, nicht nur die Möglichkeit einer sachwidrigen Beeinflussung des Verwal­tungs­handelns auszuschließen, sondern schon deren Anschein zu vermeiden. Auch dürfen staatliche Einrichtungen grundsätzlich nur im Rahmen ihres bestim­mungs­gemäßen Gebrauchs genutzt werden. Diese Grundsätze werden berührt, wenn eine Gewerkschaft in Polizei­dienst­stellen Listen auslegt, auf denen die Besucher mit ihrer Unterschrift die an den Landes­ge­setzgeber gerichtete Forderung nach einem Stellenausbau der Polizei unterstützen sollen. Beim Publikum kann dadurch der Eindruck entstehen, mit der Unterschrift den Bediensteten einen Gefallen zu tun und so die Behandlung des eigenen Anliegens beeinflussen zu können. Außerdem besteht die Gefahr, dass die gewerk­schaftliche Aktion durch den Ort ihrer Durchführung den Anschein staatlicher Billigung erfährt. Die gewerk­schaftliche Betäti­gungs­freiheit muss in diesem Fall zurücktreten. Die Gewerkschaft ist nicht darauf angewiesen, die Unter­schrif­te­n­aktion in den Polizei­dienst­stellen durchzuführen.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wies daher die Klage einer Polizei­ge­werk­schaft ab, mit der vom Land Nordrhein-Westfalen die Duldung derartiger Aktionen begehrt wurde. Bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.

Hinweis auf Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf Beschluss vom 13. November 2003 - 10 Sa 1186/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/05 des BAG vom 25.01.2005

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