23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 24843

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Urteil05.09.1955Bundesarbeitsgericht1 AZR 480/54
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1957, 1281Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1957, Seite: 1281
  • DB 1955, 1018Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1955, Seite: 1018
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil14.09.1954, 2 Sa 130/54
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil05.09.1955

BAG: Sozialadäquater wilder Streik kann durch Übernahme einer Gewerkschaft zu legitimen Streik werdenKein Recht zur fristlosen Kündigung des streikenden Arbeitnehmers

Ein sozialadäquater Streik, der ohne Aufruf einer Gewerkschaft ausgebrochen ist (sog. "Wilder Streik"), kann durch Übernahme einer Gewerkschaft zu einem legitimen Streik werden. In diesem Fall ist eine fristlose Kündigung der streikenden Arbeitnehmer unzulässig. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1954 traten die Schlach­ter­ge­sellen des Kieler Schlachthofes in den Streik, um somit Lohnerhöhungen zu erreichen. Der Streik wurde zwei Tage nach der Arbeitsniederlegung von einer Gewerkschaft genehmigt, von ihr weitergeführt und schließlich zu Ende gebracht. Einer der Schlach­ter­ge­sellen wurde dennoch von seinem Arbeitgeber mit Hinweis auf die beharrliche Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob der Schlach­ter­geselle Klage. Während das Arbeitsgericht der Klage noch stattgab, wies sie das Landes­a­r­beits­gericht Kiel ab. Dagegen richtete sich die Revision des gekündigten Schlach­ter­ge­sellen.

Unwirksame fristlose Kündigung aufgrund Vorliegens eines legitimen Streiks

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Schlach­ter­ge­sellen und hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Die Arbeits­nie­der­legung sei als legitimer von einer Gewerkschaft geführter Streik anzusehen, so dass der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis mit den Streikenden nicht im Wege der Einzelmaßnahme fristloser Kündigungen habe lösen dürfen.

Übernahme des wilden Streiks durch Gewerkschaft begründet dessen Legitimität

Der Streik sei zwar zunächst ohne Mitwirkung der Gewerkschaft ausgebrochen und erst zwei Tage nach der Arbeits­nie­der­legung von ihr genehmigt und weitergeführt worden, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Jedoch müsse es der Gewerkschaft möglich bleiben, einen ohne ihre Mitwirkung entstandenen Streik zu ihrem eigenen zu machen, ihn unter ihre Kontrolle zu bringen und durch eine kollektive Vereinbarung zu beenden. Soweit der Streik sozialadäquat sei, werde er durch die Übernahme der Gewerkschaft zu einem legitimen gewerk­schaft­lichen Streik. Als sozialadäquat sei ein Streik zu werten, wenn er nicht gegen tarifliche Verpflichtungen verstoße und nicht eine unerlaubte Handlung nach den §§ 823 ff. BGB darstelle.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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