15.11.2024
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Dokument-Nr. 18071

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Beschluss15.04.2014Bundesarbeitsgericht1 ABR 82/12
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss09.08.2012, 3 TaBV 1/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss15.04.2014

BAG zur Pflicht des Arbeitgebers zur Bildung eines Arbeits­schutz­aus­schussesBetriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeits­schutz­aus­schusses zu

Arbeitgeber sind aufgrund § 11 Satz 1 ASiG dazu verpflichtet in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeits­schutz­aus­schuss zu bilden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeits­schutz­behörde wenden. Diese hat die Errichtung eines Arbeits­schutz­aus­schusses nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG). Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeits­schutz­aus­schusses zu.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Einzel­han­dels­un­ter­nehmen mit Sitz in Hamburg und Filialen im gesamten Bundesgebiet. Bei ihr ist auf Unter­neh­men­sebene ein Arbeits­schutzaus­schuss errichtet, in den vom Gesamt­be­triebsrat Mitglieder entsandt werden. Die Stuttgarter Filiale gilt wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb im Sinne des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes. Der dort bestehende Betriebsrat hält die Bildung eines unter­neh­men­s­ein­heit­lichen Arbeits­schutzaus­schusses für unzureichend und hat von der Arbeitgeberin die Bildung eines solchen für die Filiale verlangt.

Errichtung eines Arbeits­schutzaus­schusses ist öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers

Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Dessen Rechts­be­schwerde blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. § 11 ASiG regelt zugunsten des Betriebsrats keinen Anspruch auf Errichtung eines Arbeits­schutzaus­schusses. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Hierbei steht ihm kein Handlungs­spielraum zu. Das schließt nach dem Eingangs­halbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG auch ein Mitbe­stim­mungsrecht in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesund­heits­schutzes aus. Es bedurfte daher keiner Entscheidung, ob die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Arbeits­si­cher­heits­gesetz dadurch genügt, dass sie im Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamt­be­trie­bsrats einen Arbeits­schutzaus­schuss errichtet hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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