14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7111

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Urteil09.12.2008Bundesarbeitsgericht1 ABR 79/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil12.07.2007, 2 TaBV 74/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil09.12.2008

BAG zum Schrift­for­m­er­for­dernis beim Widerspruch des Betriebsrats gegen Eingruppierung

Das Schrift­lich­keitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB erfüllt.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung „schriftlich“ mitzuteilen. Diese Erklärung ist nicht nur dann schriftlich, wenn sie vom Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit Namens­un­ter­schrift versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie der Textform des § 126 b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat deshalb, anders als das Landes­a­r­beits­gericht, die Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin durch ein maschinell hergestelltes Schreiben als formwirksam angesehen, das mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden endete, aber nicht eigenhändig unterzeichnet war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 94/08 des BAG vom 09.12.2008

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