21.11.2024
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Dokument-Nr. 1785

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Beschluss24.01.2006Bundesarbeitsgericht1 ABR 6/05
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Bundesarbeitsgericht Beschluss24.01.2006

Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeits­zeit­ge­setzes vom 24. Dezember 2003 kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeits­be­reit­schaft oder Bereit­schafts­dienst fällt.

Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeits­be­reit­schaft und Bereit­schafts­dienst im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet.

Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge. Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser Überg­angs­re­gelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europa­rechts­konforme Auslegung der Vorschrift.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat deshalb - anders als das Arbeitsgericht - den Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle für wirksam erachtet, der Schichtzeiten von durch­schnittlich nicht mehr als 48 Wochenstunden vorsieht. Die Einigungsstelle durfte die darüber hinausgehenden Möglichkeiten der Arbeits­zeit­ver­län­gerung im Tarifvertrag für die Beschäftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung vom 9. Juni 1999 nicht ausschöpfen.

Erläuterungen

Vorinstanz:

Arbeitsgericht Osnabrück, Beschluss vom 24. November 2004 - 4 BV 5/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/06 des BAG vom 24.01.2006

der Leitsatz

§ 25 Satz 1 ArbZG stellt Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits bestanden, nicht von der Verpflichtung frei, die Grenze der höchst­zu­lässigen jahres­durch­schnitt­lichen Woche­n­a­r­beitszeit von 48 Stunden - einschließlich der Zeiten von Arbeits­be­reit­schaft und Bereit­schafts­dienst - zu beachten.

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