14.11.2024
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Dokument-Nr. 57

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Entscheidung14.12.2004Bundesarbeitsgericht1 ABR 51/03
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Bundesarbeitsgericht Entscheidung14.12.2004

"UFO" ist eine Gewerkschaft

Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) ist eine Gewerkschaft und deshalb zu Tarif­ab­sch­lüssen in der Lage. Sie erfüllt alle hierfür nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen.

Die Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung hat sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder gesetzt und ist willens, Tarifverträge abzuschließen. Sie ist frei gebildet, gegnerfrei, auf überbe­trieb­licher Grundlage organisiert, strukturell unabhängig und erkennt das geltende Tarifrecht an. Obwohl es sich um eine relativ kleine Organisation handelt, ist sie hinreichend mächtig, um Druck auf die Arbeit­ge­berseite auszuüben. Bei ihr sind mindestens 32 % der ca. 20.000 Flugbegleiter organisiert. Diese sind im Falle eines Streiks kurzfristig nur schwer ersetzbar.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wies daher wie bereits die Vorinstanzen einen Antrag der Gewerkschaft ver.di ab, mit dem diese die Feststellung begehrte, UFO sei keine Gewerkschaft. Ursprünglich hatte sich UFO lediglich zum Ziel gesetzt, den in den damaligen Gewerkschaften ÖTV und DAG organisierten Flugbegleitern eine gemeinsame Plattform zu geben. Im Jahr 1999 entschloss sie sich jedoch, künftig selbst als Gewerkschaft aufzutreten, und änderte ihre Satzung entsprechend. Seit dem Jahr 2000 hat UFO schon eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen.

Hinweis zur Vorinstanz: Hessisches LAG Beschluss vom 8. August 2003 - 12 TaBV 138/01 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/04 des Bundesarbeitsgerichts

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