21.11.2024
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Dokument-Nr. 21439

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Beschluss21.07.2009Bundesarbeitsgericht1 ABR 42/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2009, 1993Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2009, Seite: 1993
  • NZA 2009, 1049Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2009, Seite: 1049
  • ZIP 2009, 1922Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2009, Seite: 1922
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Trier, Beschluss19.12.2007, 1 BV 162/07
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss17.04.2008, 9 Ta BV 9/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss21.07.2009

Betriebsrat hat kein Mitbe­stim­mungsrecht in Bezug auf Einrichtung einer Beschwer­de­stelle für Diskri­mi­nie­rungenArbeitgeber hat hinsichtlich der Organisation des Betriebs freie Hand

Einem Betriebsrat steht kein Mitbe­stim­mungsrecht in Bezug auf den Ort der Errichtung einer Beschwer­de­stelle für Diskri­mi­nie­rungen sowie deren Besetzung zu. Dies betrifft nämlich die Organisation des Betriebs. Dabei hat der Arbeitgeber freie Hand. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Droge­rie­ma­rktkette beabsichtigte im Dezember 2006 eine Beschwerdestelle für Diskri­mi­nie­rungen einzurichten. Der Betriebsrat beanspruchte für sich ein Mitbe­stim­mungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung der Beschwer­de­stelle sowie deren Besetzung. Da das Unternehmen ein solches Recht zurückwies, kam der Fall vor Gericht. Sowohl das Arbeitsgericht Trier als auch das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden zu Gunsten des Unternehmens und verneinten daher ein Mitbe­stim­mungsrecht. Dagegen richtete sich Rechts­be­schwerde des Betriebsrats.

Kein Mitbe­stim­mungsrecht hinsichtlich Ort und Besetzung der Beschwer­de­stelle

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats zurück. Diesem habe kein Mitbe­stim­mungsrecht hinsichtlich des Ortes und der Besetzung der Beschwer­de­stelle zugestanden.

Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­gesetz regelt nicht Ort und Besetzung einer Beschwer­de­stelle

Das Bundes­a­r­beits­gericht führte weiter aus, dass im Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) nichts über den Ort und die Besetzung der Beschwer­de­stelle geregelt sei. § 13 Abs. 1 AGG regele nur das Recht der Beschäftigten sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. § 12 Abs. 5 AGG enthalte wiederum lediglich eine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht hinsichtlich der Beschwer­de­stelle. Insofern sei zunächst von einem Organi­sa­ti­o­ns­er­messen des Unternehmens auszugehen.

Organisation des Betriebs unterfällt nicht Mitbe­stim­mungsrecht

Ein Recht zur Mitbestimmung hinsichtlich der Einrichtung einer Beschwer­de­stelle für Diskri­mi­nie­rungen ergebe sich nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes (BetrVG). Denn dies sei keine Frage der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Durch die Einrichtung einer Beschwer­de­stelle werde nicht das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflusst oder koordiniert. Vielmehr betreffe dies allein die Organisation des Betriebs. Diese sei mitbe­stim­mungsfrei.

Bei Besetzung der Beschwer­de­stelle mit ungeeigneten Personen kann Betriebsrat klagen

Zwar könne die Besorgnis bestehen, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter, dass das Unternehmen die Beschwer­de­stelle mit ungeeigneten Personen besetze. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme eines Mitbe­stim­mungs­rechts. Vielmehr könne der Betriebsrat, bei groben Verstößen des Unternehmens in Bezug auf die Einrichtung der Beschwer­de­stelle, nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen und somit die Rechte aus § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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