Dokument-Nr. 21439
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- DB 2009, 1993Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2009, Seite: 1993
- NZA 2009, 1049Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2009, Seite: 1049
- ZIP 2009, 1922Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2009, Seite: 1922
- Arbeitsgericht Trier, Beschluss19.12.2007, 1 BV 162/07
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss17.04.2008, 9 Ta BV 9/08
Bundesarbeitsgericht Beschluss21.07.2009
Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Einrichtung einer Beschwerdestelle für DiskriminierungenArbeitgeber hat hinsichtlich der Organisation des Betriebs freie Hand
Einem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Ort der Errichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen sowie deren Besetzung zu. Dies betrifft nämlich die Organisation des Betriebs. Dabei hat der Arbeitgeber freie Hand. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Drogeriemarktkette beabsichtigte im Dezember 2006 eine Beschwerdestelle für Diskriminierungen einzurichten. Der Betriebsrat beanspruchte für sich ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung der Beschwerdestelle sowie deren Besetzung. Da das Unternehmen ein solches Recht zurückwies, kam der Fall vor Gericht. Sowohl das Arbeitsgericht Trier als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden zu Gunsten des Unternehmens und verneinten daher ein Mitbestimmungsrecht. Dagegen richtete sich Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.
Kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Besetzung der Beschwerdestelle
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Diesem habe kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes und der Besetzung der Beschwerdestelle zugestanden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz regelt nicht Ort und Besetzung einer Beschwerdestelle
Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nichts über den Ort und die Besetzung der Beschwerdestelle geregelt sei. § 13 Abs. 1 AGG regele nur das Recht der Beschäftigten sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. § 12 Abs. 5 AGG enthalte wiederum lediglich eine Informationspflicht hinsichtlich der Beschwerdestelle. Insofern sei zunächst von einem Organisationsermessen des Unternehmens auszugehen.
Organisation des Betriebs unterfällt nicht Mitbestimmungsrecht
Ein Recht zur Mitbestimmung hinsichtlich der Einrichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen ergebe sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Denn dies sei keine Frage der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Durch die Einrichtung einer Beschwerdestelle werde nicht das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflusst oder koordiniert. Vielmehr betreffe dies allein die Organisation des Betriebs. Diese sei mitbestimmungsfrei.
Bei Besetzung der Beschwerdestelle mit ungeeigneten Personen kann Betriebsrat klagen
Zwar könne die Besorgnis bestehen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass das Unternehmen die Beschwerdestelle mit ungeeigneten Personen besetze. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme eines Mitbestimmungsrechts. Vielmehr könne der Betriebsrat, bei groben Verstößen des Unternehmens in Bezug auf die Einrichtung der Beschwerdestelle, nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen und somit die Rechte aus § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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