21.11.2024
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Dokument-Nr. 29032

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Bundesarbeitsgericht Beschluss28.07.2020

Betriebs­vereinbarung kann nicht von Zustim­mungs­quorum der Belegschaft abhängig gemacht werdenVom Beleg­schafts­quorum anhängige Betriebs­vereinbarung unwirksam

Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebs­vereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Fas entschied das Bundes­arbeits­gericht mit Beschluss.

Die Arbeitgeberin schloss 2007 mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergü­tungs­be­stand­teilen der im Lager beschäftigten Arbeitnehmer. Diese sollte unter der Bedingung in Kraft treten, dass ihr "80 % der abgegebenen Stimmen" der in ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer von der Arbeitgeberin gesetzten Frist "einzel­ver­traglich" schriftlich zustimmen. Für den Fall eines Unterschreitens des Zustim­mungs­quorums konnte die Arbeitgeberin "dies" dennoch für ausreichend erklären. Der Betriebsrat hat die Unwirksamkeit der Betrie­bs­ver­ein­barung geltend gemacht.

Regelung widerspricht Struk­tur­prin­zipien der Betrie­bs­ver­fassung

Die Vorinstanzen haben das Begehren abgewiesen. Die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die normative Wirkung einer Betrie­bs­ver­ein­barung kann nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden. Eine solche Regelung widerspricht den Struk­tur­prin­zipien der Betrie­bs­ver­fassung.

Betriebsrat ist weder an Weisungen noch Zustimmung der Arbeitnehmer gebunden

Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betrie­bs­ver­fassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung.

Abgeschlossene Betrie­bs­ver­ein­barung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend

Eine von ihm abgeschlossene Betrie­bs­ver­ein­barung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeits­ver­hältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer. Das schließt es aus, die Geltung einer Betrie­bs­ver­ein­barung an das Erreichen eines Zustim­mungs­quorums verbunden mit dem Abschluss einer einzel­ver­trag­lichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu knüpfen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ku)

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