14.11.2024
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Dokument-Nr. 1017

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Beschluss27.09.2005Bundesarbeitsgericht1 ABR 41/04
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Bundesarbeitsgericht Beschluss27.09.2005

Tarif­zu­stän­digkeit der IG Metall für Betriebe von IBM

Die Indus­trie­ge­werk­schaft Metall ist zuständig für den Abschluss von Tarifverträgen für die Beschäftigten in Betrieben der IBM-Unternehmen in Deutschland, die sich mit Dienst­leis­tungen im Bereich der Infor­ma­ti­o­ns­technik befassen.

Nach ihrer Satzung besitzt die IG Metall spätestens seit 1995 die Organisations- und Tarif­zu­stän­digkeit auch für diesen Bereich. Die damalige Satzungs­er­gänzung war wirksam. Gewerkschaften sind aufgrund ihrer Vereins- und Tarifautonomie grundsätzlich befugt, ihren Organisations- und Zustän­dig­keits­bereich eigenständig festzulegen und zu verändern. Allerdings hat sich die IG Metall in ihrer Satzung verpflichtet, auch die Satzung des DGB zu befolgen. Danach konnte sie ihren Organi­sa­ti­o­ns­bereich nur in Übereinstimmung mit davon betroffenen Gewerkschaften und nach Zustimmung des DGB-Bundes­aus­schusses ändern. Hieran fehlte es. Gleichwohl führte der Verstoß gegen die DGB-Satzung im Außenverhältnis zu möglichen Tarifpartnern nicht zur Unwirksamkeit der Satzungs­er­gänzung. Diese Rechtsfolge sah jedenfalls die damals geltende DGB-Satzung nicht vor.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wies daher - anders als das Landes­a­r­beits­gericht - die Anträge mehrerer IBM-Unternehmen ab, die für ihre Betriebe das Fehlen der Tarif­zu­stän­digkeit der IG Metall festgestellt wissen wollten. Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Verfahren vor dem DGB-Schiedsgericht, in dem die IG Metall und die Gewerkschaft ver.di eine in der Folgezeit allerdings nicht praktizierte Tarif­ge­mein­schaft für die Betriebe und Unternehmen der IBM vereinbart hatten.

Vorinstanz:

Hessisches Landes­a­r­beits­gericht Beschluss vom 11. März 2004 – 9 TaBV 174/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/05 des BAG vom 27.09.2005

der Leitsatz

1. Eine Gewerkschaft kann auf Grund ihrer Satzungs- und Tarifautonomie frei entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschafts­be­reichen sie tätig werden will. Sie hat auch das Recht, den Zustän­dig­keits­bereich zu ändern. Eine Änderung ist nicht deshalb unzulässig, weil für den neu erfassten Bereich bereits eine andere Gewerkschaft tarifzuständig ist.

2. Den Gewerkschaften ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich in ihrer Satzungs­kom­petenz zu beschränken und Änderungen der Satzung von der Zustimmung Dritter abhängig zu machen. Ein Verstoß gegen einen derartigen Zustim­mungs­vor­behalt führt im Außenverhältnis nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Satzung­s­än­derung.

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