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Dokument-Nr. 2742

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Beschluss18.07.2006Bundesarbeitsgericht1 ABR 36/05
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Bundesarbeitsgericht Beschluss18.07.2006

Verbands­zu­ge­hö­rigkeit ohne Tarifbindung hat keine Auswirkung auf Tarif­zu­stän­digkeitMitgliedschaft ohne Tarifbindung zulässig

Eine Satzungs­be­stimmung, durch welche ein Arbeit­ge­ber­verband die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) eröffnet, führt nicht zu einer Beschränkung seiner Tarif­zu­stän­digkeit.

Die Tarif­zu­stän­digkeit eines Arbeit­ge­ber­verbands legt den Bereich fest, für den er mit einer Gewerkschaft Tarifverträge abschließen kann. Von der Tarifbindung hängt die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Tarifverträge für den einzelnen Arbeitgeber ab. Seine Tarif­zu­stän­digkeit bestimmt der Verband autonom in seiner Satzung. Er kann sie räumlich, betrieblich, branchenmäßig oder auch personell begrenzen. Nicht möglich ist eine Satzungs­be­stimmung, welche die Tarif­zu­stän­digkeit auf die jeweiligen Mitglieder beschränkt. Der Umfang der Tarif­zu­stän­digkeit des Verbands wäre damit von der Entscheidung einzelner Mitglieder über ihren Ein- oder Austritt abhängig. Das wäre mit den Erfordernissen eines funkti­o­nie­renden Tarif­ver­trags­systems unvereinbar. Dagegen ist es einem Arbeit­ge­ber­verband grundsätzlich nicht verwehrt, eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die nicht zur Tarifbindung führt.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts gab daher - anders als die Vorinstanzen - dem Antrag der Vereinigten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) statt, mit dem diese die Feststellung begehrte, der Landesverband des Bayerischen Einzelhandels sei für einen bestimmten Arbeitgeber tarifzuständig. Der Arbeitgeber hatte von der in der Verbandssatzung seit dem Jahr 1999 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Ausschluss der Tarifbindung zu erklären. Durch die Satzungs­be­stimmung wird nicht die Tarif­zu­stän­digkeit des Einzel­han­dels­verbands beschränkt. Diese erstreckt sich weiterhin auf alle Betriebe des Einzelhandels in Bayern. Die Satzung soll nur die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft eröffnen. Ob die Erklärung des Arbeitgebers dessen Tarifbindung entfallen ließ, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Erläuterungen

Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht München, Beschluss vom 12. April 2005 – 11 TaBV 33/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/06 des BAG vom 18.07.2006

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