23.11.2024
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Dokument-Nr. 646

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Beschluss28.06.2005Bundesarbeitsgericht1 ABR 26/04
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Bundesarbeitsgericht Beschluss28.06.2005

Unterrichtung des Betriebsrats über Vorstel­lungs­ge­spräche

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten. Er hat ihm die erforderlichen Bewer­bungs­un­terlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Stellenbewerber zu geben.

Die Auskünfte haben sich auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu erstrecken. Wenn für die Auswah­l­ent­scheidung Vorstel­lungs­ge­spräche mit verschiedenen Bewerbern maßgeblich waren, gehört zu einer vollständigen Auskunft eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt. Darüber hat der Arbeitgeber zumindest dann auch ohne Verlangen des Betriebsrats zu informieren, wenn an den Vorstel­lungs­ge­sprächen eine Bewerberin beteiligt war und er sich in einem Frauen­för­derplan verpflichtet hat, bei gleicher Eignung den Anteil von Frauen in den Bereichen zu erhöhen, in denen sie zahlenmäßig unter­re­prä­sentiert sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, er habe seiner Unter­rich­tungs­pflicht auch ohne eine solche Mitteilung genügt.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat deshalb den Antrag eines Arbeitgebers auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Referatsleiters - anders als die Vorinstanzen - abgewiesen. Von den insgesamt 32 Stellen­be­werbern bat der Arbeitgeber zunächst zwei Frauen und sieben Männer zu Vorstel­lungs­ge­sprächen; eine Frau und zwei Männer lud er ein weiteres Mal. Dem Betriebsrat teilte er mit, der zur Einstellung vorgesehene Bewerber habe in den Vorstel­lungs­ge­sprächen die Auswahl­kri­terien insgesamt mit Abstand am besten erfüllt. Die Mitteilung enthielt keinerlei Angaben über die Gespräche mit den anderen Bewerbern. Darin lag keine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats. Angesichts des im Betrieb geltenden Frauen­för­derplans konnte sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, der Betriebsrat habe keine weiteren Auskünfte verlangt.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht München, Beschluss vom 11. November 2003 - 6 TaBV 16/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/05 des BAG vom 28.06.2005

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