21.11.2024
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Dokument-Nr. 32172

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Beschluss13.09.2022Bundesarbeitsgericht1 ABR 24/21
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Bundesarbeitsgericht Beschluss13.09.2022

Ver.di ist auch in Pflegebranche tariffähigTariffähigkeit nicht teilbar

Mit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundes­arbeits­gerichts steht fest, dass die Vereinte Dienstleistungs­gewerkschaft (ver.di) tariffähig ist. Damit kann sie Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen.

Ver.di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegründet. Sie hat etwa 1,9 Millionen Mitglieder und ist u.a. für die Pflegebranche zuständig. Der Antragsteller - ein Arbeit­ge­ber­verband für Pflege­ein­rich­tungen in Deutschland - hat die Feststellung begehrt, dass ver.di in der Pflegebranche nicht tariffähig ist. Ihr fehle in diesem Bereich die erforderliche - durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelte - Durch­set­zungskraft gegenüber der Arbeit­ge­berseite. Hilfsweise hat der Antragsteller geltend gemacht, ver.di sei bezogen auf ihren gesamten satzungsmäßigen Organi­sa­ti­o­ns­bereich tarifunfähig.

BAG: Hauptantrag unzulässig

Das in erster Instanz zuständige Landes­a­r­beits­gericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen erhobene Rechts­be­schwerde des Antragstellers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Der auf die Feststellung einer teilweisen Tarif­un­fä­higkeit gerichtete Hauptantrag war unzulässig.

Tariffähigkeit einheitlich und nicht teilbar

Die Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, im selbst beanspruchten Organi­sa­ti­o­ns­bereich wirksam Tarifverträge mit dem sozialen Gegenspieler abzuschließen. Diese Fähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts für den beanspruchten Zustän­dig­keits­bereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gibt es nicht. Die Rechts­be­schwerde gegen die Abweisung des Hilfsantrags war unzulässig. Damit steht rechtskräftig fest, dass ver.di tariffähig ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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