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Dokument-Nr. 32570

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Beschluss13.11.2022Bundesarbeitsgericht1 ABR 22/21
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss13.11.2022

Einführung elektronischer Zeiterfassung - Initiativrecht des BetriebsratsBAG gibt Rechts­be­schwerde statt

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeits­zeit­erfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbe­stim­mungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeit­ge­be­rinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betrie­bs­ver­ein­barung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betrie­bs­ver­ein­barung zur Arbeits­zei­t­er­fassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betrie­bs­ver­ein­barung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeit­ge­be­rinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschluss­ver­fahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiter­fas­sungs­systems zusteht.

Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats nur bei fehlender gesetzlicher oder tariflicher Regelung

Das Landes­a­r­beits­gericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechts­be­schwerde der Arbeit­ge­be­rinnen hatte vor dem Ersten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unions­rechts­kon­former Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein - ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares - Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeits­zei­t­er­fassung aus.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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