15.11.2024
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Dokument-Nr. 3204

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Urteil18.10.2006Bundesarbeitsgericht 2 AZR 676/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.10.2006

BAG zur Sozialauswahl bei der Zusammenlegung von Niederlassungen

Der Kreis der in eine nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmenden Sozialauswahl einzu­be­zie­henden Arbeitnehmer bestimmt sich nach ihrer Vergleich­barkeit. Diese bemisst sich zwar in erster Linie nach arbeits­platz­be­zogenen Merkmalen. An einer Vergleich­barkeit fehlt es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Die Vergleich­barkeit kann grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungs­kün­digung entsprechend abgeändert wird.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Betrie­bs­leiterin der Niederlassung in H. beschäftigt. Die Beklagte unterhält weitere Niederlassungen. Sie beschloss im Jahr 2004 die Auflösung der Niederlassung in R. unter Verlegung eines Teiles der Betriebsmittel nach H. Sie sprach allen dort Beschäftigten gegenüber eine Änderungs­kün­digung mit dem Angebot der Weiter­be­schäf­tigung in H. aus. Dieses Angebot nahmen 4 von 58 Arbeitnehmern an, darunter der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung R., in dessen Arbeitsvertrag R. als Dienstort genannt war. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin mit der Begründung, dass durch den Wechsel des Betriebsleiters von R. nach H. ein Betriebsleiter überzählig und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig sei.

Die Klägerin hat Kündi­gungs­schutzklage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf den durch die Umsetzung des Betriebsleiters selbst verursachten Perso­na­l­überhang in H. berufen. Die Arbeitnehmer aus H. seien auch nicht in eine Sozialauswahl mit Arbeitnehmern aus R. einzubeziehen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Niederlassung R. nicht stillgelegt, sondern mit der Niederlassung H. in H. zusammengelegt. Die Sozialauswahl sei daher nunmehr innerhalb des gesamten Betriebes durchzuführen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landes­a­r­beits­gericht. Dieses wird klären müssen, wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsleiter in R. im Hinblick auf eine Versetzbarkeit nach H. auszulegen ist.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Hamm, Urteil vom 29. Juni 2005 - 14 Sa 438/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/06 des BAG vom 18.10.2006

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