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Dokument-Nr. 30766

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Arbeitsgericht Aachen Urteil30.03.2021

Covid-19 - Quarantäne schließt Entgelt­fort­zahlung nicht ausAG Aachen gibt Klage eines Arbeitnehmers statt

In einem veröf­fent­lichten Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgelt­fort­zahlungs­anspruch nicht ausschließt.

Der klagende Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quaran­tä­ne­a­n­ordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz zur Auszahlung. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz Entgelt­fort­zah­lungs­ansprüche verdrängten.

Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung bei Arbeits­un­fä­higkeit, nicht auf Entschädigung nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz

Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht ist der Argumentation der Arbeitgeberin nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die angeordnete Quarantäne den Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausschließt. Es sei zwar richtig, dass der Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch die Arbeits­un­fä­higkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeits­ent­gel­t­an­spruches voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier aber vor, da der Arzt die Arbeits­un­fä­higkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 56 Abs. 1 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krank­heits­ver­dächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes zurückgegriffen werden.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)

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