21.11.2024
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Dokument-Nr. 28681

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Arbeitsgericht Wesel Beschluss24.04.2020

Betriebsrat hat Mitbe­stim­mungsrecht bei Nutzung von Kameraaufnahmen zur Abstands­über­wachungÜbermittlungen der Daten ins Ausland widerspricht der geltenden Betriebs­vereinbarung

Der Betriebsrat eines Logistik- und Versan­d­un­ter­nehmen mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört, hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungs­verfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungs­rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen und einen Teilsieg errungen. Das Arbeitsgericht Wesel sah die Mitbestimmungs­rechte des Betriebsrates verletzt. Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Im dem hier vorliegenden Fall kontrollierte der Arbeitgeber anhand Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona Pandemie empfohlenen Sicher­heits­ab­stände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.

ArbG bejahrt Verletzung der Mitbe­stim­mungs­rechte des Betriebsrates

Das Arbeitsgericht hat dem Unter­las­sungs­an­spruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betrie­bs­ver­ein­barung zur Installation und Nutzung von Überwa­chungs­kameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbe­stim­mungs­rechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.

Quelle: Arbeitsgericht Wesel, ra-online (pm/ab)

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