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Dokument-Nr. 16349

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Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss25.07.2013

Arbeitsgericht Stuttgart löst Betriebsrat der Firma Kärcher wegen grober Pflicht­ver­let­zungen aufPflichten aus Betriebs­verfassungs­gesetz grob verletzt

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Betriebsrat des (Haupt)Betriebs der Kärcher GmbH & Co KG wegen grober Pflicht­ver­let­zungen aufgrund nicht durchgeführter Betriebs­versammlungen aufgelöst. Das Gericht folgte damit dem Antrag der IG Metall.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die IG Metall ist mit 2 Mitgliedern im 17-köpfigen Betriebsrat des (Haupt)Betriebs der Kärcher GmbH & Co KG in Winnenden vertreten. Mit ihrem im Januar 2013 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Antrag begehrte sie die Auflösung des dortigen Betriebsrats, hilfsweise den Ausschluss des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden aus dem Gremium. Die IG Metall beanstandete eine grobe Pflichtverletzung aufgrund nicht durchgeführter Betrie­bs­ver­samm­lungen. Der Betriebsrat hat auf seine jahrzehntelang praktizierte Handhabung verwiesen. Er hat vorgebracht, die Mitarbeiter würden regelmäßig, auch in Abtei­lungs­ver­samm­lungen, umfassend informiert. Anlässlich der Jahresfeier 2012 habe eine Betriebsversammlung stattgefunden.

Pflicht zum Zusammenwirken mit Gewerkschaft verletzt

Das Arbeitsgericht gab der IG Metall Recht. Der Betriebsrat hat seine gesetzlichen Pflichten aus dem Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz grob verletzt, indem er weder im Jahr 2011 noch im Jahr 2012, auch auf den konkreten Antrag der IG Metall hin, dem Gesetz entsprechende Betrie­bs­ver­samm­lungen, auch keine Abtei­lungs­ver­samm­lungen, durchgeführt hat. Zudem hat der Betriebsrat seine aus § 2 Abs. 1 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz folgende Pflicht, mit der Gewerkschaft zusam­men­zu­wirken, verletzt.

Missachtung von Vorschriften des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes kann Auflösung des Betriebsrates zufolge haben

Nach § 43 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalen­der­vier­teljahr eine Betrie­bs­ver­sammlung einzuberufen und in ihr einen Tätig­keits­bericht zu erstatten. Bei organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei dieser Betrie­bs­ver­samm­lungen als Abtei­lungs­ver­samm­lungen durchzuführen. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen eine Betrie­bs­ver­sammlung einberufen, wenn im vorher­ge­gangenen Kalen­der­halbjahr keine Betrie­bs­ver­sammlung und keine Abtei­lungs­ver­samm­lungen durchgeführt worden sind. Die Missachtung dieser Vorschriften kann eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats nach § 23 BetrVG darstellen mit der Folge seiner Auflösung. Nach § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeit­ge­ber­ver­ei­ni­gungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online

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