21.11.2024
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Dokument-Nr. 30800

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Arbeitsgericht Siegburg Urteil11.11.2020

Keine Kurzarbeit ohne wirksame VereinbarungArbG Siegburg gibt Klage statt

Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individual­vertraglich, durch Betriebs­vereinbarung oder tarif­ver­traglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurza­r­bei­tergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Das entschied das Amtsgericht Siegburg.

Der Kläger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt. Einen Betriebsrat gibt es bei der Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 16.03.2020 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung und teilte ihm im gleichen Schreiben mit, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse und dass der Kläger „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020“ für Kurzarbeit vorgesehen sei. Eine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit wurde mit dem Kläger nicht geschlossen. Die Beklagte kürzte ab März 2020 einen Teil des Gehaltes des Klägers und bezeichnete die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurza­r­bei­tergeld“. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten selbst fristlos zum 14.06.2020 und klagte seinen vollen Lohn ein.

Keine Anordnung zur Kurzarbeit bei fehlender vertraglicher Vereinbarung möglich

Mit Urteil vom 11.11.2020 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zu. Die Anordnung der Kurzarbeit war weder indivi­du­a­l­ver­traglich noch durch Betrie­bs­ver­ein­barung noch tarif­ver­traglich zulässig. Die Beklagte hat mit dem Kläger keine wirksame Indivi­du­a­l­ver­ein­barung zur Kurzarbeit geschlossen. Einen Betriebsrat gab es bei der Beklagten nicht und damit auch keine Betrie­bs­ver­ein­barung zur Kurzarbeit; ebenso wenig gab es eine entsprechende tarif­ver­tragliche Vorschrift. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ist die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, ra-online (pm/aw)

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