21.11.2024
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Dokument-Nr. 27910

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Arbeitsgericht Siegburg Urteil18.09.2019

Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch eine Konkurrentin im Bewer­bungs­ver­fahren nicht zulässigBeurteilung durch unmittelbaren Mitbewerber stellt schweren Verfah­rens­fehler dar

Wird eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft erstellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungs­verfahren auf das Beurteilungs­ergebnis auswirken kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten, einer Behörde, seit dem 1. April 2016 als Sachbe­a­r­beiterin tätig. Im Juli 2018 bewarb sich die Klägerin auf eine Teamlei­ter­stelle. An dem Bewer­bungs­ver­fahren nahmen neben der Klägerin zwölf Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote "B" beurteilt waren. Die Klägerin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote "C" beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamlei­ter­stelle, die sie zu dem Zeitpunkt nur kommissarisch ausübte. Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei.

Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Entfernung der fehlerhaft erstellten dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung hielt es für fehlerhaft. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber einen schweren Verfah­rens­fehler dar. Der Dienstherr hat die Pflicht, seine Mitarbeiter unvor­ein­ge­nommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle beworben hat, möchte die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Dies schließt eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg/ra-online (pm/kg)

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