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Arbeitsgericht Siegburg Urteil18.09.2019
Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch eine Konkurrentin im Bewerbungsverfahren nicht zulässigBeurteilung durch unmittelbaren Mitbewerber stellt schweren Verfahrensfehler dar
Wird eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft erstellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten, einer Behörde, seit dem 1. April 2016 als Sachbearbeiterin tätig. Im Juli 2018 bewarb sich die Klägerin auf eine Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen neben der Klägerin zwölf Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote "B" beurteilt waren. Die Klägerin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote "C" beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamleiterstelle, die sie zu dem Zeitpunkt nur kommissarisch ausübte. Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei.
Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Entfernung der fehlerhaft erstellten dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung hielt es für fehlerhaft. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr hat die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle beworben hat, möchte die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Dies schließt eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2019
Quelle: Arbeitsgericht Siegburg/ra-online (pm/kg)
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