Der Streik sei vorläufig zu untersagen, führte das Gericht in den Entscheidungsgründen aus. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angekündigten Streiks.
Durch den Streik drohten nicht nur den Antragstellern, sondern der gesamten Volkswirtschaft insbesondere in der Hauptreisezeit immense wirtschaftliche Schäden. Ein mögliches Streikrecht der Antragsgegnerin werde durch die vorläufige Untersagung nur befristet eingeschränkt. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei diese Einschränkung angesichts der irreversiblen Folgen derzeit eher hinzunehmen als einen möglicherweise rechtswidrigen Streik zuzulassen.
Da der Streik bereits am 09.08.2007, .00 Uhr beginnen solle, konnte eine mündliche Verhandlung nicht mehr durchgeführt werden (§§ 62 Abs. 2 S. 2, 53 Abs. 1 ArbGG), führte das Gericht aus.
Auszug aus dem Beschluss:
Erläuterungen
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Antragstellerinnen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der 1. Instanz, längstens bis zum 30.9.2007, zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Antragstellerinnen durchzuführen, um den Abschluss eines eigenständigen Tarifvertrages mit den in Anlage ASt 20 genannten Inhalten durchzusetzen.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EURO 250.000,00 (i. W. zweihundertfünfzigtausend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Bundesvorsitzenden, angedroht.
3. Die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung wird auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet.