21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 717

Drucken
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Neumünster Urteil20.01.2000

Kosten­tra­gungs­pflicht des Arbeitgebers für Bildschirm­brillen

Wer von einem ca. 7stündigen Arbeitstag ca. 30 bis 45 Minuten am Bildschirm arbeitet, kann vom Arbeitgeber Erstattung der angemessenen Kosten einer Bildschirm­brille verlangen, wenn ihm augenärztlich eine Brille speziell für die Arbeit am Bildschirm verordnet wurde (Arbeitsgericht Neumünster vom 20.1.2000, Az. 4 Ca 1034 b / 99).

Der Kläger benutzt als Betrie­bs­rats­vor­sit­zender den PC des Betriebsrates. Eine Sekretärin hat der Betriebsrat nicht. Die PC sind im Betrieb vernetzt. Es wird viel papierlos kommuniziert. Der Kläger ist sowohl kurz- als auch weitsichtig. Er trug am Arbeitsplatz zunächst stets seine normale Lesebrille und rückte beim Blick in den PC stets näher an den Bildschirm, um dort lesen zu können. Die Augenärztin verordnete ihm für Arbeiten am Bildschirm eine Fernsichtbrille mit entsprechend eingearbeitetem Nahteil zum Lesen, um körperliche Zwangshaltungen zu vermeiden. Diese Bildschirm­brille kostete 253,00 DM. Die Krankenkasse übernahm davon 130,00 DM, der Arbeitgeber sollte den Rest tragen. Das verweigerte er u.a. mit dem Hinweis, der Kläger verbringe nur unwesentliche Zeit seines Arbeitstages am Bildschirm. Außerdem könne er bestimmte Tätigkeiten auch ohne PC erledigen.

Das Arbeitsgericht Neumünster verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der restlichen 123,00 DM. Nach §§ 2, 6 Bildschirm­a­r­beits­ver­ordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten für eine spezielle, augenärztlich verordnete Bildschirm­brille zu erstatten, wenn ein Arbeitnehmer einen nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit am Bildschirm erbringt. Bei einem Arbeitstag von durch­schnittlich 7 Stunden sei eine Bildschirm­arbeit von 30 bis 45 Minuten pro Tag „nicht unwesentlich" im Sinne der Verordnung, so das Arbeitsgericht. Werde einem Arbeitnehmer ein PC zur Verfügung gestellt, dann sei er auch berechtigt, alle ihm über den PC zugänglichen, seine Tätigkeit berührenden Infor­ma­ti­o­ns­quellen und Softwa­re­mög­lich­keiten zu nutzen, unabhängig davon, ob dieses - eventuell anfangs - mehr Zeit verbraucht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/00 des LAG Schleswig-Holstein vom 21.02.2000

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil717

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI