14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 717

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Arbeitsgericht Neumünster Urteil20.01.2000

Kosten­tra­gungs­pflicht des Arbeitgebers für Bildschirm­brillen

Wer von einem ca. 7stündigen Arbeitstag ca. 30 bis 45 Minuten am Bildschirm arbeitet, kann vom Arbeitgeber Erstattung der angemessenen Kosten einer Bildschirm­brille verlangen, wenn ihm augenärztlich eine Brille speziell für die Arbeit am Bildschirm verordnet wurde (Arbeitsgericht Neumünster vom 20.1.2000, Az. 4 Ca 1034 b / 99).

Der Kläger benutzt als Betrie­bs­rats­vor­sit­zender den PC des Betriebsrates. Eine Sekretärin hat der Betriebsrat nicht. Die PC sind im Betrieb vernetzt. Es wird viel papierlos kommuniziert. Der Kläger ist sowohl kurz- als auch weitsichtig. Er trug am Arbeitsplatz zunächst stets seine normale Lesebrille und rückte beim Blick in den PC stets näher an den Bildschirm, um dort lesen zu können. Die Augenärztin verordnete ihm für Arbeiten am Bildschirm eine Fernsichtbrille mit entsprechend eingearbeitetem Nahteil zum Lesen, um körperliche Zwangshaltungen zu vermeiden. Diese Bildschirm­brille kostete 253,00 DM. Die Krankenkasse übernahm davon 130,00 DM, der Arbeitgeber sollte den Rest tragen. Das verweigerte er u.a. mit dem Hinweis, der Kläger verbringe nur unwesentliche Zeit seines Arbeitstages am Bildschirm. Außerdem könne er bestimmte Tätigkeiten auch ohne PC erledigen.

Das Arbeitsgericht Neumünster verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der restlichen 123,00 DM. Nach §§ 2, 6 Bildschirm­a­r­beits­ver­ordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten für eine spezielle, augenärztlich verordnete Bildschirm­brille zu erstatten, wenn ein Arbeitnehmer einen nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit am Bildschirm erbringt. Bei einem Arbeitstag von durch­schnittlich 7 Stunden sei eine Bildschirm­arbeit von 30 bis 45 Minuten pro Tag „nicht unwesentlich" im Sinne der Verordnung, so das Arbeitsgericht. Werde einem Arbeitnehmer ein PC zur Verfügung gestellt, dann sei er auch berechtigt, alle ihm über den PC zugänglichen, seine Tätigkeit berührenden Infor­ma­ti­o­ns­quellen und Softwa­re­mög­lich­keiten zu nutzen, unabhängig davon, ob dieses - eventuell anfangs - mehr Zeit verbraucht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/00 des LAG Schleswig-Holstein vom 21.02.2000

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