18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8802

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Arbeitsgericht Lörrach Urteil19.08.2009

Mitarbeiterin einer Lotto­an­nah­me­stelle kann bei Betrugsverdacht fristlos gekündigt werdenBei Verdacht der Beteiligung an „Lottogewinn-Betrug“ ist eine außer­or­dentliche Kündigung rechtmäßig

Eine Mitarbeiterin in einer Lotto­an­nah­me­stelle kann bei dem Verdacht, sie habe sich gemeinsam mit einer Bekannten den Lottogewinn eines Kunden ausbezahlen lassen, fristlos gekündigt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Lörrach entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ermittelte die Polizei gegen die Mitarbeiterin in einer Lottoannahmestelle. Sie stand in dem Verdacht, einen 71-jährigen Kunden um seinen Lottogewinn von ca. 3.000,- EUR betrogen zu haben. Dieser hatte der Mitarbeiterin das Original einer Spielquittung vorgelegt. Da Gewinne über 1.000,- EUR nicht mehr in der Annahmestelle ausgezahlt werden, gab sie dem Rentner ein Anfor­de­rungs­formular für die Auszahlung bei der Lottozentrale. Sie behielt die Spielquittung allerdings ein. Der Kunde erhielt in der Folgezeit den Gewinn durch die Lottozentrale nicht ausgezahlt, weil ihm die Original-Quittung fehlte. Dagegen löste die Mitarbeiterin den einbehaltenen Lottoschein mit Hilfe der Lebensgefährtin ihres Sohnes selbst in einer anderen Lotto­an­nah­me­stelle ein.

Inhaberin der Lotto­an­nah­me­stelle kündigt fristlos

Als die Inhaberin der Lotto­an­nah­me­stelle von den polizeilichen Ermittlungen gegen ihre Mitarbeiterin erfuhr, sprach sie ihr die fristlose Kündigung des Arbeits­ver­trages aus. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin vor dem Arbeitsgericht Lörrach.

Gericht: Verdacht reicht für Kündigung aus

Das Gericht wies die Klage ab. Bereits der Verdacht, ein Mitarbeiter habe eine strafbare Handlung begangen, die einen Bezug zum Arbeits­ver­hältnis hat, könne eine Kündigung rechtfertigen. Es hätten starke Verdachts­momente gegen die Klägerin vorgelegen. Bei dem Betrugsverdacht habe es sich auch um eine erhebliche Pflicht­wid­rigkeit im Arbeits­ver­hältnis gehandelt, so dass die fristlose Kündigung im Ergebnis gerechtfertigt gewesen sei, urteilte das Gericht.

Quelle: ra-online (pt)

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