21.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil10.10.2018

Fume Event: Flugbe­glei­te­rinnen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Kabinen­luft­kontaminationVorsätzliches Handeln der Flugge­sell­schaft nicht nachweisbar

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass zwei Flugbe­glei­te­rinnen kein Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber wegen einer Kabinen­luft­kontamination (sogenanntes fume event bzw. smell event) zusteht.

Auf einem Flug von Köln nach Berlin im Jahr 2016 sollen die Klägerinnen für ca. 45 Minuten einer Kabinen­luft­kon­ta­mi­nation ausgesetzt gewesen sein, bei der ein chemischer Geruch festgestellt wurde. Diesen haben sie vor dem Arbeitsgericht mit dem Geruch von "nassen Socken" verglichen. Die Außenluft soll bei der Durchleitung durch die Triebwerke in die Kabine (sogenannte Zapfluft) verunreinigt worden sein. Ein ähnlicher Vorfall war bei dem Flugzeug bereits am Tag zuvor aufgetreten. Die Luftver­un­rei­nigung soll bei den klagenden Flugbe­glei­te­rinnen u.a. zu Übelkeit und Schwin­del­ge­fühlen, aber auch zu andauernden neurologischen bzw. kognitiven Beein­träch­ti­gungen geführt haben, weshalb sie Schadensersatz verlangten.

Arbeitsgericht weist Klage ab

Die Klage der Arbeit­neh­me­rinnen blieb erfolglos. Das Arbeitsgericht Köln war der Ansicht, dass sie nicht gem. § 104 SGB VII nachweisen konnten, dass die Fluglinie vorsätzlich gehandelt hätte. Die Regelung des § 104 SGB VII beschränkt die Haftung des Arbeitgebers im Bereich der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung auf Vorsatz. Aufgrund einer technischen Überprüfung nach dem Geruchsereignis am Tag zuvor, und aufgrund eines folgenden unpro­ble­ma­tischen Fluges habe die Fluglinie nicht mit einem solchen smell event rechnen müssen. Ob ein Zusammenhang zwischen fume events/smell events und Gesund­heits­schäden überhaupt wissen­schaftlich nachweisbar wäre und ob sich ein solcher bei den Arbeit­neh­me­rinnen realisiert hat, musste deshalb nicht entschieden werden.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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