Arbeitsgericht Köln Urteil20.01.2011
ArbG Köln: Fristlose Kündigung eines WDR-Redakteurs unwirksamGründe für Entlassung angesichts eine langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines WDR-Redakteurs, dem in Zusammenhang mit Berichterstattungen über ein Medikaments bei gleichzeitiger Markteinführung des Präparats Missachtung journalistischer Pflichten vorgeworfen wurden, für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts sind die Gründe für die Entlassung angesichts des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 1988 bei dem WDR als Redakteur und Autor beschäftigt. Für seine journalistische Arbeit erhielt er zahlreiche Auszeichnungen.
Kläger berichtet über angeblich wirkungsvolles aber von der Pharmaindustrie abgelehntes Medikament
Der WDR wirft dem Kläger vor, in einem am 19. Oktober 2009 gesendeten Filmbericht und durch einen Auftritt am 21. Oktober 2009 in der Fernsehsendung "Hart aber fair" unter Missachtung journalistischer Pflichten über ein angeblich wirkungsvolles aber von der Pharmaindustrie abgelehntes Medikament berichtet zu haben.
Sendungen und Erscheinen des Buches des Klägers angeblich zur Markteinführung des Medikaments abgestimmt gewesen
In nahem zeitlichen Zusammenhang zu den Sendungen seien dann das Medikament auf den Markt gebracht und ein Buch des Klägers unter dem Titel "Heilung unerwünscht – die dramatische Geschichte eines Medikaments" veröffentlicht worden. Entgegen einer Ehrenerklärung des Klägers gegenüber der Intendantin ergebe sich aus diversen E-Mails, dass die Sendungen, das Erscheinen des Buches und die Markteinführung des Medikaments abgestimmt gewesen seien.
Kündigung
Kündigung für unwirksam'> Das Arbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung des Klägers in ihrer Sitzung für unwirksam erklärt, da die Gründe für die Entlassung bei einer Gesamtschau angesichts des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2011
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online