23.11.2024
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Dokument-Nr. 10915

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Arbeitsgericht Köln Urteil20.01.2011

ArbG Köln: Fristlose Kündigung eines WDR-Redakteurs unwirksamGründe für Entlassung angesichts eine langjährigen Arbeits­ver­hält­nisses nicht ausreichend

Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines WDR-Redakteurs, dem in Zusammenhang mit Berich­t­er­stat­tungen über ein Medikaments bei gleichzeitiger Markteinführung des Präparats Missachtung journa­lis­tischer Pflichten vorgeworfen wurden, für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts sind die Gründe für die Entlassung angesichts des langjährigen Arbeits­ver­hält­nisses nicht ausreichend.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 1988 bei dem WDR als Redakteur und Autor beschäftigt. Für seine journalistische Arbeit erhielt er zahlreiche Auszeichnungen.

Kläger berichtet über angeblich wirkungsvolles aber von der Pharmaindustrie abgelehntes Medikament

Der WDR wirft dem Kläger vor, in einem am 19. Oktober 2009 gesendeten Filmbericht und durch einen Auftritt am 21. Oktober 2009 in der Fernsehsendung "Hart aber fair" unter Missachtung journa­lis­tischer Pflichten über ein angeblich wirkungsvolles aber von der Pharmaindustrie abgelehntes Medikament berichtet zu haben.

Sendungen und Erscheinen des Buches des Klägers angeblich zur Markteinführung des Medikaments abgestimmt gewesen

In nahem zeitlichen Zusammenhang zu den Sendungen seien dann das Medikament auf den Markt gebracht und ein Buch des Klägers unter dem Titel "Heilung unerwünscht – die dramatische Geschichte eines Medikaments" veröffentlicht worden. Entgegen einer Ehrenerklärung des Klägers gegenüber der Intendantin ergebe sich aus diversen E-Mails, dass die Sendungen, das Erscheinen des Buches und die Markteinführung des Medikaments abgestimmt gewesen seien.

Kündigung

Kündigung für unwirksam'> Das Arbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung des Klägers in ihrer Sitzung für unwirksam erklärt, da die Gründe für die Entlassung bei einer Gesamtschau angesichts des langjährigen Arbeits­ver­hält­nisses nicht ausreichend seien.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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