23.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil21.01.2010

Häufige Toilet­ten­besuche rechtfertigen keine GehaltskürzungAkute Verdau­ungs­probleme dürfen nicht zum finanziellen Nachteil des Angestellten werden

Ein Arbeitgeber darf seinem Angestellten wegen häufiger Toilet­ten­besuche nicht das Gehalt kürzen. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit August 2008 als Rechtsanwalt bei der Kölner Rechts­an­walts­kanzlei des Beklagten angestellt. Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwalt feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08. Mai bis 26. Mai 2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.

Arbeitgeber überwacht Toilettenzeiten des Angestellten

Der Beklagte rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.

Arbeitnehmer rechtfertigt Toilet­ten­besuche mit Verdau­ungs­pro­blemen

Der Angestellt klagte gegen diese Gehaltskürzung vor dem Arbeitsgericht Köln und begründete seine Toilet­ten­besuche damit, dass er im vorgenannten Zeitraum an Verdau­ungs­stö­rungen gelitten habe.

Gericht gibt Angestellten Recht

Eine Kürzung des Gehalts aufgrund akuter Verdau­ungs­probleme sei unzulässig, entschieden die Richter des Arbeitsgerichts Köln und gaben somit dem mittlerweile aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Kläger Recht.

Quelle: ra-online, ArbG Köln

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