Arbeitsgericht Köln Urteil21.01.2010
Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine GehaltskürzungAkute Verdauungsprobleme dürfen nicht zum finanziellen Nachteil des Angestellten werden
Ein Arbeitgeber darf seinem Angestellten wegen häufiger Toilettenbesuche nicht das Gehalt kürzen. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit August 2008 als Rechtsanwalt bei der Kölner Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten angestellt. Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwalt feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08. Mai bis 26. Mai 2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.
Arbeitgeber überwacht Toilettenzeiten des Angestellten
Der Beklagte rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.
Arbeitnehmer rechtfertigt Toilettenbesuche mit Verdauungsproblemen
Der Angestellt klagte gegen diese Gehaltskürzung vor dem Arbeitsgericht Köln und begründete seine Toilettenbesuche damit, dass er im vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe.
Gericht gibt Angestellten Recht
Eine Kürzung des Gehalts aufgrund akuter Verdauungsprobleme sei unzulässig, entschieden die Richter des Arbeitsgerichts Köln und gaben somit dem mittlerweile aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Kläger Recht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2010
Quelle: ra-online, ArbG Köln