18.10.2024
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Dokument-Nr. 21249

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Arbeitsgericht Köln Urteil01.07.2015

Rückgriff auf "Reservetage" als Streikmittel bei der Deutschen Lufthansa AG zulässigAnordnung tarif­ver­trag­licher Reservetage als arbeit­ge­ber­seitige Reaktion zur Milderung der Auswirkungen eines Streiks möglich

Das Arbeitsgericht Köln hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Deutsche Lufthansa AG im Falle eines Streiks ohne Zustimmung der Arbeit­nehmer­vertretung auf "Reservetage" zurückgreifen darf. Reservetage sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund tarif­ver­trag­licher Regelung auf Abruf für einen Flugeinsatz zur Verfügung stehen muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gesamt­ver­tretung des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa AG wollte durchsetzen, dass die Deutsche Lufthansa AG "Reservetage" nicht ohne ihre Zustimmung anordnen darf. Hintergrund hierfür war, dass die Deutsche Lufthansa AG angekündigt hatte, im Hinblick auf den ursprünglich für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 angekündigten Streik zur Stabilisierung des Flugbetriebes entsprechende Reservetage nutzbar zu machen.

Arbeitsgericht bejaht Zulässigkeit des mitbe­stim­mungs­freien Rückgriffs auf "Reservetage"

Das Arbeitsgericht Köln hat dem Antrag bereits die Eilbe­dürf­tigkeit abgesprochen. Aufgrund der zwischen­zeitlich erfolgten Absage des Streiks ab dem 1. Juli 2015 fehle der konkrete Anlass. In der Sache hat das Gericht jedoch weiter ausgeführt, dass die Anordnung tarif­ver­trag­licher Reservetage als konkrete arbeit­ge­ber­seitige Reaktion zur Milderung der Auswirkungen eines Streiks als Arbeits­kampf­maßnahme auch mitbe­stim­mungsfrei möglich ist.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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