14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8454

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Arbeitsgericht Köln Urteil12.08.2008

ArbG Köln: Fristlose Kündigung wegen Pilgerreise nach Mekka unwirksamKeine Kündigung trotz eigenmächtigen Urlaubsantritts

Einer gläubigen und praktizierenden Muslima kann wegen der Teilnahme an einer Pilgerreise nach Mekka auch dann nicht fristlos gekündigt werden, wenn ihr die Urlaub­s­er­teilung eigentlich verweigert wurde. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln.

Die Klägerin ist bei der Stadt Köln als Begleiterin behinderter Kinder bei Schulbusfahrten beschäftigt. Ihr wurde von dem hier beklagten Arbeit­ge­ber­un­ter­nehmen mitgeteilt, dass sie ihren Urlaub nur während der Schulferien nehmen könne.

Teilnahme an Pilgerfahrt während der Ferien kaum möglich

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass Urlaub für eine „Große Pilgerfahrt“, die zu den fünf Geboten für Moslems zählt, wegen des Termins zwei Monate nach Ende der Fastenzeit, was sich jährlich um 10 Tage nach vorne verschiebe, für sie erst in 13 Jahren während der Schulferien genommen werden könne. Dann wäre Sie selbst aber bereits 64 Jahre alt und ihre jetzt schon 74 Jahre alte Mutter könne dann kaum noch ihr eigenes schwerst­be­hin­dertes Kind betreuen.

Gericht erklärt Kündigung für unwirksam

Obwohl nicht genehmigter und gleichwohl eigenmächtig angetretener Urlaub an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung abzugeben, führte die erforderliche Inter­es­se­n­ab­wägung hier zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Quelle: ra-online, ArbG Köln

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