15.11.2024
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Dokument-Nr. 33110

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Beschluss14.01.2023Arbeitsgericht Köln14 BV 208/20
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Arbeitsgericht Köln Beschluss14.01.2023

Laptop des Betriebsrats muss nicht fest montiert werdenBefestigung steht defini­ti­o­ns­gemäßer Verwendungs­möglichkeit entgegen

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Zwangs­vollstreckungs­verfahren entschieden, dass ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht.

Der Arbeitgeberin war durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.10.2021 aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funkti­o­ns­fähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landes­a­r­beits­gericht Köln am 24.06.2022 (9 TaBV 52/2) bestätigt. Die Filia­l­di­rektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne. Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der stand­or­tu­n­ab­hängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.

Laptop ist stand­or­tu­n­ab­hängiges Mobilgerät

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betrie­bs­ratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt. Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der defini­ti­o­ns­gemäßen Verwen­dungs­mög­lichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksicht­nah­me­pflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrau­ens­vollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss wurde zurückgewiesen (5 Ta 26/23)

Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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