20.01.2025
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Dokument-Nr. 9890

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Arbeitsgericht Iserlohn Urteil19.05.2009

Arbeitsvertrag: Befris­tungs­ver­ein­barung nach Arbeitsbeginn unzulässigNachträgliche Befristung eines Arbeits­ver­hält­nisses ohne Sachgrund nicht möglich

Arbeitgeber können mit ihren Mitarbeitern die Befristung eines Arbeits­ver­hält­nisses vereinbaren. Voraussetzung ist allerdings, dass dies vor Aufnahme der Tätigkeit geschieht. Wird eine Befristung nachträglich vereinbart, gilt sie nicht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die Arbeitnehmerin seit dem 1. Februar 2008 für ihren Arbeitgeber tätig. Am 3. März 2008 vereinbarten beide eine Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses bis zum 1. August 2008. Die Frau klagte, um feststellen zu lassen, dass die Befristung ungültig war.

Befris­tungs­ver­ein­barung erfolgte erst nach Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses – Arbeits­ver­hältnis somit unbefristet

Die Richter des Arbeitsgerichts Iserlohn gaben ihr Recht. Da die Klägerin bereits vor der Befris­tungs­ver­ein­barung dort tätig war, habe bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen. Eine Befristung ohne Sachgrund sei dann nicht mehr möglich. Ein solcher Sachgrund habe nach den Äußerungen des Arbeitgebers nicht vorgelegen. Das Arbeits­ver­hältnis sei damit am 1. August 2008 nicht durch Fristablauf beendet worden.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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