Ein 75-jähriger ehemaliger Angestellter, der seit 1969 mit einem anderen Mann fest zusammenlebt und 2001 die Lebenspartnerschaft nach dem neuen Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen ist, klagt dagegen vor dem Arbeitsgericht Hamburg auf Gleichbehandlung. Im Fall des Klägers beträgt der Unterschied seiner Versorgungsbezüge zu den entsprechenden Bezügen eines Verheirateten ca. € 300,00 im Monat.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Rechtsstreit ausgesetzt und sowohl dem Europäischen Gerichtshof als auch dem Bundesverfassungsgericht und dem Hamburgischen Verfassungsgericht vorgelegt, weil die vom Kläger angegriffene gesetzliche Regelung nach Auffassung der Kammer sowohl gegen die Europäische Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden. Es erscheine "kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber verheiratete Menschen dazu motivieren könne, Kinder zu zeugen und für sie Verantwortung zu übernehmen, weil dafür 30 oder 40 Jahre später die Rente etwas höher ist". Folglich sei die vom Kläger angegriffene Regelung des Hamburgischen Ruhegeldrechts "durch keinerlei Sachgründe gerechtfertigt und daher verfassungswidrig".
Das Arbeitsgericht Hamburg hat für den 10. Januar 2007 einen weiteren Verhandlungstermin angesetzt, um mit den Parteien zu erörtern, wie sich das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf den Rechtsstreit auswirkt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG Hamburg vom 28.11.2006