21.11.2024
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Arbeitsgericht Hamburg Beschluss15.11.2006

Verstoßen Regelungen des Hamburgischen Ruhegeld­ge­setzes gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot?Arbeitsgericht Hamburg legt Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vor

Nach dem 1. Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten die ehemaligen Angestellten und Arbeiter/innen des Hamburger Öffentlichen Dienstes, die mit einem gleich­ge­schlecht­lichen Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft leben, nach ihrem alters- oder krank­heits­be­dingten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine erheblich geringere Zusatz­ver­sorgung als ihre verheirateten Kollegen.

Ein 75-jähriger ehemaliger Angestellter, der seit 1969 mit einem anderen Mann fest zusammenlebt und 2001 die Leben­s­part­ner­schaft nach dem neuen Leben­s­part­ner­schafts­gesetz eingegangen ist, klagt dagegen vor dem Arbeitsgericht Hamburg auf Gleich­be­handlung. Im Fall des Klägers beträgt der Unterschied seiner Versor­gungs­bezüge zu den entsprechenden Bezügen eines Verheirateten ca. € 300,00 im Monat.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Rechtsstreit ausgesetzt und sowohl dem Europäischen Gerichtshof als auch dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht und dem Hamburgischen Verfas­sungs­gericht vorgelegt, weil die vom Kläger angegriffene gesetzliche Regelung nach Auffassung der Kammer sowohl gegen die Europäische Gleich­be­hand­lungs­richtlinie 2000/78/EG als auch gegen den Gleich­heits­grundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden. Es erscheine "kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber verheiratete Menschen dazu motivieren könne, Kinder zu zeugen und für sie Verantwortung zu übernehmen, weil dafür 30 oder 40 Jahre später die Rente etwas höher ist". Folglich sei die vom Kläger angegriffene Regelung des Hamburgischen Ruhegeldrechts "durch keinerlei Sachgründe gerechtfertigt und daher verfas­sungs­widrig".

Das Arbeitsgericht Hamburg hat für den 10. Januar 2007 einen weiteren Verhand­lungs­termin angesetzt, um mit den Parteien zu erörtern, wie sich das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz auf den Rechtsstreit auswirkt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG Hamburg vom 28.11.2006

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