18.01.2025
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Dokument-Nr. 32023

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Arbeitsgericht Hamburg Urteil26.07.2022

HSV verliert vor dem Arbeitsgericht gegen Ex-Sportdirektor MutzelFreistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam

Fußball-Zweitligist Hamburger SV hat in der arbeits­recht­lichen Ausein­an­der­setzung mit dem früheren Sportdirektor Michael Mutzel eine Niederlage erlitten. Das Arbeitsgericht erklärte sowohl die Beurlaubung als auch die später erfolgte Freistellung des 42-Jährigen für unwirksam.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach internen Differenzen wurde der Sportdirektor vom 12.06.22 bis 16.08.22 gegen seinen Willen beurlaubt und nachfolgend freigestellt. Der Verfü­gungs­kläger beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung seine fortgesetzte Beschäftigung als Sportdirektor.

Weder Beurlaubung noch Freistellung wirksam

Weder die Beurlaubung noch die Freistellung sind nach der Auffassung des Arbeitsgerichts wirksam.. So konnte die HSV Fußball AG den Sportdirektor nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen beurlauben. Zudem hatte das Arbeitsgericht Zweifel an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten einseitigen Freistel­lungs­mög­lichkeit.

Theoretisch bestünde Anspruch auf Weiter­be­schäf­tigung

Letztlich sah die Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen den Parteien, weil allein interne Abstim­mungs­schwie­rig­keiten und die Verweigerung der Teilung des outlook-Kalenders hierfür nicht genügten. Die besondere Eilbe­dürf­tigkeit für eine fortgesetzte Beschäftigung nahm die Kammer deshalb an, weil andernfalls ein weitergehender erheblicher Reputa­ti­o­ns­schaden beim Verfü­gungs­kläger zu befürchten ist.

Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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