03.12.2024
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Arbeitsgericht Gießen Urteil06.03.2020

Zulässiger Streik in Betrieben der Gesund­heits­vorsorge trotz Virus-Pandemie bei Sicherstellung eines NotdienstesAbschluss einer Not­dienst­vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft nicht erforderlich

Betriebe der Gesund­heits­vorsorge dürfen auch bei einer Virus-Pandemie bestreikt werden, wenn ein Notdienst sichergestellt wird. Der Abschluss einer Not­dienst­vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft ist nicht erforderlich. Dies hat das Arbeitsgericht Gießen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gewerkschaft wollte an zwei Tagen im März 2020 einen Warnstreik bei einem Betrieb der Gesund­heits­vorsorge vornehmen. Der Betrieb untersuchte für ein Krankenhaus Proben von Patienten. Wegen der Corona-Pandemie zu dieser Zeit erachtete der Betrieb den Streik für unzulässig. Ohne Abschluss einer Notdienstvereinbarung zwecks Vermeidung von Gesund­heits­ge­fahren für die Patienten dürfe der Streik nicht durchgeführt werden. Die Gewerkschaft sah dies anders. Sie versicherte, dass je nach Bedarfsfall ein Notdienst sichergestellt werde. Der Betrieb beantragte schließlich im Eilverfahren den Streik zu untersagen, solange keine Notdienst­ver­ein­barung abgeschlossen ist.

Kein Anspruch auf Untersagung des Streiks

Das Arbeitsgericht Gießen wies den Eilantrag zurück. Dem Betreib stehe kein Anspruch auf Untersagung des Streiks bis zum Abschluss einer Notdienst­ver­ein­barung zu. Vielmehr komme es für die Rechtsmäßigkeit des Streiks bei einem Betrieb der Gesund­heits­vorsorge darauf an, ob ein Notdienst sichergestellt wird.

Keine Notwendigkeit zum Abschluss einer Notdienst­ver­ein­barung

Die Ansicht des Betriebs, dass jeder Streik ohne Abschluss einer Notdienst­ver­ein­barung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber rechtswidrig sei, sei unzutreffend, so das Arbeitsgericht. Zur Abwendung von Gesund­heits­ge­fahren komme es nur auf die Einrichtung eines Notdienstes an. Dazu hatte sich die Gewerkschaft auch unter Beachtung einer eventuellen sprunghaften Erhöhung von Infek­ti­o­ns­fällen im vorliegenden Fall bereit erklärt.

Quelle: Arbeitsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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