15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 10383

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil23.06.2010

ArbG Frankfurt: Kündigung wegen Fälschens der Unterschrift des Chefs unwirksamFehlverhalten hat keinen Einfluss auf Arbeitsleistung des Angestellten

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der auf einem Arbeitszeugnis die Unterschrift seines Chefs fälscht, ist unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Teamleiter einer Sparkasse auf einem Arbeitszeugnis die Unterschrift seines Chefs gefälscht, um sich als Organi­sa­ti­o­ns­leiter bei einem Giroverband zu bewerben. Der Arbeitnehmer schrieb sein Zeugnis selbst und kopierte darunter die Unterschrift des Geschäfts­führers. Die Vorgesetzten des Angestellten bekamen das Schreiben jedoch zu sehen und kündigten dem Mann.

Vorfall stellt "außer­dienst­liches Fehlverhalten" dar, ist aber kein Kündigungsgrund

Der Teamleiter klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt gegen seine Entlassung und bekam Recht. Die Richter sahen den Vorfall zwar als "außer­dienst­liches Fehlverhalten" an, das Verhalten habe aber keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung des Angestellten oder die betriebliche Verbundenheit der Mitarbeiter. Auch wenn das Vergehen eine Straftat darstelle, dürfe die Fälschung nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden.

Quelle: ra-online (kg)

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